Bäcker- und Konditorlehre

Beruf Lehrdauer
Bäcker *in 36 Monate
Konditor *in 48 Monate

Achtung:
Es besteht die Möglichkeit, dass für Konditoren drei verschiedene Kollektivverträge angewandt werden können. Es ist davon abhängig, welchen Kollektivvertrag der Ausbildungsbetrieb anwendet. Dieser ist in deinem Lehrvertrag ersichtlich.

Findet die Ausbildung im Tourismus oder Gastgewerbe statt, so gelten die Bestimmungen des Tourismussektors (siehe Kapitel Gastgewerbe).

Falls die Ausbildung in einem Bäckerbetrieb stattfindet, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages und Lehrvertrages wie für die Bäcker (siehe erster Abschnitt).

In einer Konditorei hingegen besteht die Möglichkeit, dass der gesamtstaatliche Kollektivvertrag für Lebensmittelhandwerk und auch das Lehrlingsabkommen für Handwerk zur Anwendung kommen (siehe zweiter Abschnitt).

Auch bei den Bäckern gibt es die Möglichkeit, dass ein zweiter Kollektivvertrag angewandt werden kann. Jener des Lebensmittelhandwerks wie bei den Konditoren und Lehrvertrag für Handwerk (siehe zweiter Abschnitt).

Bäcker und Konditoren mit NKVV für Bäcker (FIPPA)

Lehrzeit: Höchstdauer 36 Monate.

Probezeit: höchstens 30 Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: 35 oder 40 Wochenstunden, verteilt auf fünf oder sechs Tage. Der Stundenplan muss im Betrieb sichtbar ausgehängt werden und den wöchentlichen Ruhetag anzeigen.

Jahresurlaub: 173 Stunden (26 Arbeitstage).

Freistellungen: 60 Stunden/Jahr, zusammen gesetzt aus vier Ruhetagen (32 Stunden) im Jahr für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage und 28 Stunden Arbeitszeitreduzierung.

Lehrlingslohn: Lohngrundlage ist der Monats-Bruttolohn eines qualifizierten Arbeiters, also Bäcker der Kategorie A2. Der darauf berechnete Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortgang gestaffelt. Seit dem 01.05.2022 gelten inklusive der Landeszulage (seit 01.06.2022) folgende Löhne:

Lohngrundlage 1.603,63 € Brutto/Monat (seit September 2022)
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
50% 60% 75%
Brutto/Monat
(in €)
801,82€ 962,18€ 1.202,72€

*Falls der Betrieb nicht in den vom Kollektivvertrag vorgesehen Gesundheitsfonds und die bilaterale Körperschaft einzahlt, erhält der Arbeiter ein Ersatzelement von 25,00 €.

Festgesetzt werden die Lehrlingslöhne in der Bäcker- und Konditoreninnung Südtirols auf dem Verhandlungsweg mit den Sozialpartnern (Fachgewerkschaften und Unternehmerverbände) im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag der Bäckereien (vom 31.05.2022, vom Landesabkommen zwischen den Fachgewerkschaften des Nahrungsmittelgewerbes (FLAI/CGIL/AGB, FAI/SGBCISL, UILA/UIL-SGK, ASGB Nahrung), und dem Verband der Kaufleute und Dienstleister Südtirols (HDS) vom 11.05.2022. Des Weiteren wird das Arbeitsverhältnis der Bäcker auch vom Lehrlingsabkommen zwischen der Bäckerinnung und den Gewerkschaften vom 13.12.1985 geregelt.

Una-Tantum-Zahlungen: Aufgrund der langanhaltenden Verhandlungszeit wurde sowohl für den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag, als auch für das Landesabkommen eine Una-Tantum-Zahlung für die vertragslose Zeit vereinbart. Der Betrag für den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag beläuft sich auf 140 Euro (70% von 200 Euro für Lehrlinge), welcher in drei Tranchen ausbezahlt wird: 49 Euro mit dem Lohnstreifen von Mai 2022, 49 Euro mit dem Lohnstreifen von Oktober 2022 und 42 Euro mit dem Lohnstreifen von Dezember 2022. Die Una-Tantum-Zahlung für die vertragslose Zeit für das Landesabkommen beläuft sich auf 120 Euro, welcher mit dem Lohnstreifen von Juli 2022 ausbezahlt wird.

Berufsschulstunden: sind normal zu entlohnen, auch wenn diese in Blockkursen abgewickelt werden.

Produktionsprämie: Für jede effektiv gearbeitete Stunde wird eine Präsenzzulage von 0,15 Euro, für jede Überstunde 0,30 Euro ausbezahlt. Die Prämie wird im März des darauffolgenden Jahres ausbezahlt und steht jedem zu, der am 1. März des Bezugsjahres angestellt war.

Der 13. Monatslohn ist innerhalb 20. Dezember eines jeden Jahres fällig.

Der 14. Monatslohn ist innerhalb 1. Juli fällig. Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen zählen als voller Monat.

Kostenlose Arbeitskleidung wird jährlich vom Betrieb gestellt.

Abfertigung: Es reift jeweils ein Monatslohn pro Lehrjahr an, wobei in der Berechnung die gesamte Lohnentwicklung einbezogen wird. Die Abfertigung kann auch mit einmaligem schriftlichem Entscheid des/der Auszubildenden als zusätzliche Finanzierung der Zusatzrente auf die hohe Kante gelegt werden. In diesem Fall wird die Abfertigung bei Beendigung des Lehrverhältnisses nicht mehr vom Betrieb ausbezahlt, sondern jährlich dem ausgewählten Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) überwiesen, und bildet damit zusätzliches Geld für eine erhöhte Zusatzrente von morgen.

Zusatzrente: Für Lehrlinge, die einen geschlossenen Zusatzrentenfonds wie z.B. „Laborfonds“ wählen, zahlt auch der Arbeitgeber monatlich einen Beitrag in Höhe von 1% für den Arbeitnehmer ein.

 Krankengeld: Bei Krankheit oder bei einem Arbeitsunfall stehen 100% des monatlichen Lohns zu, grundsätzlich vom 1. bis zum 180. Tag, nur bei einer Krankheitsdauer   von bis zu sieben Tagen steht für die ersten drei Krankheitstage keine Entlohnung zu.

Ergänzende Gesundheitsfürsorge/bilaterale Körperschaft: Für die Beschäftigten der Bäckereien haben die Sozialpartner die ergänzende Gesundheitsfürsorge FONSAP, als auch die bilaterale Körperschaft EBIPAN eingerichtet. FONSAP bietet eine finanzielle Unterstützung bei Gesundheitsausgaben. Die Bilaterale Körperschaft EBIPAN unterstützt die Eltern mit einer Integrationszahlung (Zusätzlich zu den gesetzlichen 30% von INPS) in der fakultativen Elternzeit innerhalb des 6. Lebensjahr des Kindes. Nähere Infos bei eurer Gewerkschaft und unter www.fonsap.it bzw. www.ebipan.it.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Kündigung“, „Entlassung“ und „Betriebswechsel“.

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage.

Geregelt wird das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis der Lehrlinge in Bäckereien und Konditoreien von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung. Des Weiteren wird das Arbeitsverhältnis der Bäcker- und Konditorlehrlinge auch vom Abkommen der Bäcker- und Konditorlehrlinge zwischen der Bäckerinnung und den Gewerkschaften vom 13.12.1985 geregelt.

 

Bäcker und Konditoren mit Vertrag für das Lebensmittelhandwerk

Lehrzeit: Höchstdauer 36 Monate.

Probezeit: höchstens 30 Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: 35 oder 40 Wochenstunden, verteilt auf fünf oder sechs Tage. Der Stundenplan muss im Betrieb sichtbar ausgehängt werden und den wöchentlichen Ruhetag anzeigen.

Jahresurlaub: 173 Stunden.

 Freistellungen: 48 Stunden/Jahr, zusammen gesetzt aus vier Ruhetagen (32 Stunden) im Jahr für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage und 16 Stunden Arbeitszeitreduzierung.

Lehrlingslohn für Bäcker

Lohngrundlage ist der Monats-Bruttolohn eines qualifizierten Arbeiters, also Bäcker der Kategorie A3. Der darauf berechnete Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortgang gestaffelt. Seit dem 01.07.2022 gelten folgende Löhne:

Lohngrundlage 1.582,71 € Brutto/Monat (seit Juli 2022).
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
35%
45%
50%
60%
60%
75%
Brutto/Monat
(in €)
553,95€ 712,22€ 791,36€ 949,63€ 949,63€ 1.107,90€

Lehrlingslohn für Konditor: Lohngrundlage ist der Monats-Bruttolohn eines qualifizierten Arbeiters, also Konditor der Kategorie 5 Der darauf berechnete Lehrlingslohn ist nach Ausbildungsfortgang gestaffelt. Seit dem 01.07.2022 gelten folgende Löhne:

Lohngrundlage 1.483,14 € Brutto/Monat (seit Juli 2022).
Lehrlingslohn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
35%
45%
50%
60%
60%
75%
Brutto/Monat
(in €)
519,10€
667,41€
741,57€
889,88€
889,88€
1.038,20€

*Falls der Betrieb nicht in den vom Kollektivvertrag vorgesehen Gesundheitsfonds und die bilaterale Körperschaft einzahlt, erhält der Arbeiter ein Ersatzelement von 25,00 €.

Festgesetzt werden die Lehrlingslöhne auf dem Verhandlungsweg mit den Sozialpartnern (Fachgewerkschaften und Unternehmerverbände) im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für Lebensmittelhandwerk (vom 06.12.2021) und vom neuen Landesabkommen zur traditionellen Lehre im Handwerk der Autonomen Provinz Bozen vom 13.12.2021.

Una-Tantum-Zahlungen: Aufgrund der langanhaltenden Verhandlungszeit wurde sowohl für den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag eine Una-Tantum-Zahlung für die vertragslose Zeit vereinbart. Der Betrag für den gesamtstaatlichen Kollektivvertrag beläuft sich auf 98 Euro (70% von 140 Euro für Lehrlinge), welcher in zwei Tranchen ausbezahlt wird: 49 Euro mit dem Lohnstreifen von Februar 2022 und 49 Euro mit dem Lohnstreifen von April 2022.

Berufsschulstunden: sind normal zu entlohnen, auch wenn diese in Blockkursen abgewickelt werden.

Der 13. Monatslohn: ist innerhalb 20. Dezember eines jeden Jahres fällig.

Abfertigung: Es reift jeweils ein Monatslohn pro Lehrjahr an, wobei in der Berechnung die gesamte Lohnentwicklung einbezogen wird. Die Abfertigung kann auch mit einmaligem schriftlichem Entscheid des/der Auszubildenden als zusätzliche Finanzierung der Zusatzrente auf die hohe Kante gelegt werden. In diesem Fall wird die Abfertigung bei Beendigung des Lehrverhältnisses nicht mehr vom Betrieb ausbezahlt, sondern jährlich dem ausgewählten Zusatzrentenfonds (z.B. Laborfonds) überwiesen, und bildet damit zusätzliches Geld für eine erhöhte Zusatzrente von morgen.

Zusatzrente: Für Lehrlinge, die einen geschlossenen Zusatzrentenfonds wie z.B. „Laborfonds“ wählen, zahlt auch der Arbeitgeber monatlich einen Beitrag in Höhe von 1% für den Arbeitnehmer ein. Falls ein Lehrling sich dazu entscheidet seinen Beitrag auf 2% anzuheben, muss der Arbeitgeber denselben Prozentsatz wie der Arbeitnehmer einzahlen. Dies ist auf maximal 2% Prozentpunkte und der Lehrdauer beschränkt.

 Krankengeld: Bei Krankheit oder bei einem Arbeitsunfall stehen 100% des monatlichen Lohns zu, grundsätzlich vom 1. bis zum 180. Tag, nur bei einer Krankheitsdauer   von bis zu sieben Tagen steht für die ersten drei Krankheitstage keine Entlohnung zu.

Ergänzende Gesundheitsfürsorge/bilaterale Körperschaft: Für die Beschäftigten der Bäckereien haben die Sozialpartner die ergänzende Gesundheitsfürsorge SaniFonds, als auch die bilaterale Körperschaft BKA eingerichtet. SaniFonds bietet eine finanzielle Unterstützung bei Gesundheitsausgaben. Die Bilaterale Körperschaft BKA schüttet den Arbeitnehmern Prämien oder Unterstützungen wie z.B. Treueprämien, Integration Elternzeit, Abschluss des Lehrjahres aus. Nähere Infos bei eurer Gewerkschaft und unter www.sanifonds.it bzw. www.eba-bz.it.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Kündigung“, „Entlassung“ und „Betriebswechsel“.

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage.

Geregelt wird das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis der Lehrlinge in Bäckereien und Konditoreien von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen und vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung. Des Weiteren wird das Arbeitsverhältnis der Bäcker- und Konditorlehrlinge mit dem Kollektivvertrag für Lebensmittelhandwerk auch vom neuen Landesabkommen zur traditionellen Lehre im Handwerk der Autonomen Provinz Bozen vom 13.12.2021.


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