22. Außerordentliche Maßnahmen und Notfälle

Rechtliche Grundlage: Art. 42 GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1992, Nr. 225 oder aufgrund dringender Gesetzesmaßnahmen errichteten kommissarischen und außerordentlichen Verwaltungen, die notwendige und dringende Maßnahmen und im Allgemeinen Maßnahmen außerordentlicher Natur im Falle von Naturkatastrophen oder sonstigen Notfällen ergreifen, haben Folgendes zu veröffentlichen: a) die ergriffenen Maßnahmen mit ausdrücklicher Angabe der Gesetzesbestimmungen, von denen eventuell abgewichen wurde, und der Gründe für die Abweichung sowie der eventuell erlassenen Verwaltungsakte oder gerichtlichen Verfügungen; b) die eventuell für die Ausübung der Befugnis zum Erlass außerordentlicher Maßnahmen festgesetzten Fristen; c) die für die Maßnahmen vorgesehenen Kosten und die von der Verwaltung effektiv bestrittenen Ausgaben.

Die außerordentlichen Maßnahmen und Notfälle (ehemaliger Art. 42 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Insituts.


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