Zahnarztassistent*in

Lehrfach/Beruf Lehrdauer
Zahnarztassistent*in 36 Monate

Lehrzeit: 36 Monate.

Probezeit: wird von den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen festgelegt. Bei den Gewerkschaften nachfragen!

Wochenarbeitszeit: 40 Stunden in der Fünftagewoche, 38,5 Stunden in der Sechstagewoche, die normalerweise am Samstag um 13 Uhr endet. Die tägliche Mittagspause muss mindestens eine Stunde betragen.

Jahresurlaub: 26 Arbeitstage.

Freistellungen: insgesamt 72 bezahlte Freistunden pro Jahr bei einer 40-Stunden-Woche, insgesamt 26 bezahlte Freistunden bei einer 38,5-Stunden-Woche. Die Freistunden setzen sich aus Feiertagsersatz und Arbeitszeitverkürzung zusammen. Die bezahlten Freistunden können zu je vier oder acht Stunden genossen werden. Monatsteile mit weniger als 15 Tagen zählen für die Berechnung von Abfertigung, 13. und 14. Monatslohn, aber nicht für das Ansammeln von Ferien- und Freistunden.

Entlohnung: Grundlage ist der Monatsbruttolohn der 3. Kategorie. Der Lehrlingslohn ist prozentuell nach Lehrjahr gestaffelt. Der Monatslohn geteilt durch 26 ergibt den Tageslohn, geteilt durch 170 den Stundenlohn.

ZAHNARZTASSISTENT
Lohngrundlage Brutto/Monat, Kategorie 3 (ab Jänner 2018) 1.561,37 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 68% 1.061,73 €
2. Lehrjahr 80% 1.249,10 €
3. Lehrjahr 90% 1.405,23 €

Mehr Infos in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter dem Schlagwort „Entlohnung“.

13. und 14. Monatslohn: Das 13. Monatsgehalt erhalten die Beschäftigten zu Weihnachten (Weihnachtsgeld), das 14. Monatsgehalt (Urlaubsgeld) innerhalb des Monats Juni jeweils im Ausmaß eines vollen Monatslohnes. Monatsteile mit mindestens 15 Tagen zählen als voller Monat.

Überstunden: Für Lehrlinge unter 18 Jahren gilt das gesetzliche Überstundenverbot. Lehrlinge und Angestellte über 18 Jahren können vom Arbeitgeber zu maximal 200 Überstunden pro Jahr angewiesen werden, zwei Überstunden bilden die tägliche Obergrenze. Überstundenarbeit muss die Ausnahme sein und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Eine eventuelle Weigerung, Überstunden zu machen, muss der Arbeitnehmer begründen.

Überstundenzuschlag: 15% an normalen Arbeitstagen, 30% an Feiertagen und nachts (22 bis 6 Uhr), 50% nachts an Feiertagen.

Abfertigung und Zusatzvorsorge: Bei Eintritt in den Laborfonds zahlt auch der Arbeitgeber den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Beitrag in Höhe von 1,55% für den Arbeitnehmer ein.

Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall: 100% des Gehaltes vom 1. bis zum 180. Krankheitstag. Bei schweren Erkrankungen werden 2 Monate des vom Kollektivvertrag vorgesehenen unbezahlten Wartestandes mit 50% entlohnt.

Arbeitsunfall: Voller Tageslohn für den 1. Tag, 60% des Tageslohns vom 2. bis zum 4. Tag. Ab dem 5. Tag bezahlen das Unfallgeld INAIL und Arbeitgeber zusammen, wobei durchschnittlich 75% der Tagesentlohnung erreicht werden.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Kündigung“, „Entlassung“ und „Betriebswechsel“.

Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist wird vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag geregelt und beträgt 30 Kalendertage, beginnend mit 1. oder 16. jedes Monats.

Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Zahnarzthelfer/innen-Lehre von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge im Allgemeinen, von den Landesabkommen und vom geltenden gesamtstaatlichen Kollektivvertrag.


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