01. Mai 2020

In der Verfassung vereint!

Nachstehend die wichtigsten Verfassungsartikel was die Arbeit und die persönlichen Grundrechte anbelangt!

Art. 1 – Arbeit als Grundlage der Gesellschaft
(1) Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.
(2) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen
und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.

Art. 4 – Recht auf Arbeit. Pflicht, zum Fortschritt der Gesellschaft beizutragen
(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit
zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht
werden kann.
(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten
und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben,
die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft
beitragen kann.

Art. 17 – Versammlungsrecht
(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln.
(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit
zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung
erforderlich.
(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muss eine
Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur
aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit verbieten können.

Art. 20 – Religionsfreiheit
(1) Der kirchliche und der religiöse oder kultische Zweck einer
Vereinigung oder Einrichtung darf nicht Ursache von besonderen
gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen
Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und
jedwede Form von Tätigkeit sein.

Art. 32 – Schutz der Gesundheit
(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des Einzelnen
und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den
Bedürftigen kostenlose Behandlung.
(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung verhalten
werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz
darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person
gezogenen Grenzen verletzen.

Art. 35 – Schutz der Arbeit in all ihren Formen. Gewährleistung der Aus- und Weiterbildung
(1) Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Arten.
(2) Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.
(3) Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen
und Organisationen, die die Festigung und Regelung des
Arbeitsrechts anstreben.
(4) Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse
festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung
und schützt die italienische Arbeit im Ausland.

Art. 36 – Anrecht auf gerechten und ausreichenden Lohn. Maximale tägliche Arbeitszeit, Ruhetag, Recht auf bezahltem Urlaub
(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und
der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend
sein muss, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben
zu gewährleisten.
(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.
(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag
und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht
verzichten.

Art. 37 – Gleichberechtigung. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Vereinbarkeit von Familie und Beruf
(1) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher
Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen.
Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften
Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter
und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.
(2) Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte
Arbeit.
(3) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen
Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den
Anspruch auf gleichen Lohn.

Art. 38 – Schutz vor Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Invalidität, Alter und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen
Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung
der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel
bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch
auf Erziehung und Berufsausbildung.
(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben
sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet
oder unterstützt werden.
(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.

Art. 39 – Gewerkschafliche Tätigkeit
(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.
(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt
werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Bedingung für die Eintragung ist, dass die Satzungen der
Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer
Grundlage festlegen.
(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit.
Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder
einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen,
die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der
Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.

Art. 40 – Streikrecht
(1) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln,
ausgeübt.

AFI News | Arbeitnehmer*innen

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