Bau: Handwerk und Industrie

Beruf Lehrdauer
Bodenleger *in 36 Monate
Bürofachkraft *in
Dachdecker *in
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger *in 48 Monate
Maurer *in
Maler und Lackierer *in
Zimmerer *in
Tiefbauer *in

Probezeit: 30 Arbeitstage.

Jahresurlaub: Vier Wochen, ausbezahlt über die Bauarbeiterkasse.

Freistellungen: 88 bezahlte Freistunden im Jahr. Diese werden jeden Monat auf dem Lohnstreifen ausgewiesen und ausbezahlt (4,95 %) und können nach Vereinbarung mit der Betriebsleitung bis Juni des Folgejahres genossen werden.

Der Lehrlingslohn im BAUHANDWERK wird auf der Grundlage des Bruttostundenlohnes des qualifizierten Arbeiters im Bauhandwerk berechnet. Das Landesabkommen Handwerk vom 13.12.2021 regelt die Lohnprozentsätze nach Lehrjahr von 35% bis 70%. Dieses Abkommen der Ergänzungszulage hat eine Gültigkeit bis zum 31.08.2023 und wird für weiter 2 Jahre verlängert.

BAUHANDWERK
Lohngrundlage: qualifizierter Arbeiter Brutto / Stunde (seit 01.07.2023) 11,33 €
Lehrlingslohn Ergänzungszulage
Bauhandwerk 23/08/2021
Gesamt
1. Lehrjahr 35% 3,97 € 1,15 € 5,12 €
2. Lehrjahr 50% 5,67 € 1,15 €  6,82 €
3. Lehrjahr 60% 6,80 € 1,15 €  7,95 €
4. Lehrjahr 70% 7,93 € 1,15 €  9,08 €

Berechnungsgrundlage für den Lehrlingslohn in der Bauindustrie ist der Bruttostundenlohn (Grundlohn, Kontingenz, Gebietszulage) des qualifizierten Arbeiters. Das Landesabkommen des Sektors Industrie vom 06.07.2021 regelt die Ausgangsprozentsätze nach Lehrjahr von 45% bis 80%.

Lehrlingslohn in der BAUINDUSTRIE: 

BAU INDUSTRIE
Lohngrundlage: Qualifizierter Arbeiter Brutto / Stunde
(seit 01.07.2023)

          11,28 €

Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 45% 5,08 €
2. Lehrjahr 60% 6,77 €
3. Lehrjahr 70%  7,90 €
4. Lehrjahr 80%                 9,02 €

Der Lehrlingslohn einer Bürofachkraft im Sektor BAUINDUSTRIE wird auf der Grundlage des Bruttolohns der 3. Kategorie berechnet.

Bürofachkraft INDUSTRIE
Lohngrundlage Kategorie 3 Brutto/Monat (seit 01.07.2023) 2.057,65 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 45% 925,94 €
2. Lehrjahr 60% 1.234,59 €
3. Lehrjahr 70%    1.440,36 €
4. Lehrjahr 80%    1.646,12 €

Der Brutto-Stundenlohn ist die Berechnungsgrundlage für bezahlte Freistellungen (4,95%), für die Hinterlegung der Bauarbeiterkasse (18,5% brutto – 14,2% netto) sowie für alle anderen, vom Kollektivvertrag oder vom Landeszusatzvertrag vorgesehenen Zulagen, wie z.B. variables Lohnelement (EVR), Überstunden, Außendienstzulage usw.

Die Bauberufsaltersprämie steht auch den Lehrlingen nach zweijähriger Lehrzeit/Arbeit im Bauwesen zu. Voraussetzung sind 2.100 gearbeitete Stunden, einschließlich der Krankheits-, Unfall- und Lohnausgleichsstunden in den letzten zwei Jahren. Die Auszahlung erfolgt im Mai des Folgejahres auf der Grundlage der gearbeiteten Stunden im vorherigen Zeitraum von Oktober bis September.

13. Monatsgehalt und Urlaub reifen für jede gearbeitete Stunde an und werden vom Arbeitgeber monatlich in die Bauarbeiterkasse eingezahlt (14,2%). Die Bauarbeiterkasse zahlt diese Beträge dem Lehrling im Juli und Dezember aus.

Kostenlose Arbeitskleidung: Dem Lehrling steht die Arbeitskleidung bereits am Tag der Einstellung zu, im Gegensatz zum Arbeiter, der dafür 420 effektiv gearbeitete Stunden vorweisen muss. Aushändigung erfolgt über die Bauarbeiterkasse. Wählbar nach Kits, siehe dazu die Auflistung im Bauarbeitermagazin.

Kostenlose Mahlzeit: Jeder Lehrling hat Anrecht auf eine warme Mahlzeit zu Mittag, bestehend aus Vorspeise, Hauptspeise und einem Getränk. Der Betrieb sorgt dafür, dass es dem Lehrling ermöglicht wird, die Mahlzeit einzunehmen, sei es durch die Einrichtung einer Mensa oder durch externe Dienste (Restaurants).

Außendienstzulage (trasferta): Steht dem Lehrling bei Arbeit auf einer Baustelle außerhalb der Gemeindegrenze des Firmensitzes zu. Die Außendienstzulage ist frei von Sozialabgaben und Steuern und somit eine Netto-Entlohnung.

Die Außendienstzulage im Sektor BAUHANDWERK entspricht prozentuell den Tagessätzen eines qualifizierten Arbeiters der 2. Stufe (Stand: 01.07.2023).

<10 km 7,50 €
10 km – 30 km 10,00 €
30 km – 60km 16,50 €
>60 km 20,50 €

Die Außendienstzulage im Sektor BAUINDUSTRIE entspricht prozentuell der eines qualifizierten Arbeiters der 2. Stufe (Stand: 01.07.2023)

<15 km 11 % der Stundenentlohnung
15 km – 30 km 16 % der Stundenentlohnung
30 km – 60 km 21 % der Stundenentlohnung
>60 km 25 % der Stundenentlohnung

Das Unternehmen gewährleistet die tägliche Anfahrt zur Baustelle mit betriebseigenen Fahrzeugen im Rahmen des Möglichen.

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit: Minderjährige Lehrlinge dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz Nr. 977/1967 keine Überstunden oder Nachtarbeit (von 22 Uhr bis 6 Uhr früh) verrichten (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs). Die gesundheitliche Eignung für die ihnen erteilte Arbeit muss einmal jährlich auf Antrag und auf Kosten des Unternehmens überprüft werden, und zwar in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Südtiroler Sanitätsbetrieb). Eine teilweise oder vollständige Nichteignung für bestimmte Arbeiten muss vom Arzt ausdrücklich bescheinigt und dem Betroffenen mitgeteilt werden. Jugendliche haben das Recht auf mindestens zwei Tage Ruhepause pro Woche, die normalerweise mit dem Sonntag zusammenhängen.

Nur bei begründeten technischen und organisatorischen Notwendigkeiten kann diese Ruhezeit auf nicht weniger als 36 Stunden pro Woche verkürzt werden. Der Lärmpegel darf an den Arbeitsplätzen für Jugendliche 80 Dezibel nicht überschreiten.

 Unfallrisiken und gefährliche Stoffe am Bau: Bei Neueintritt in den Bausektor muss jeder Jugendliche vom Unternehmen 16 Stunden in Arbeitssicherheit und in den Grundzügen des Bauwesens geschult werden. Die Kenntnisse sind einmal jährlich aufzufrischen und auf weitere acht Stunden auszubauen.

Krankheit, außerbetrieblicher Unfall: Der Arbeitsplatz bleibt neun Monate lang erhalten, für Lehrlinge mit einem Dienstalter von über 3,5 Jahren 12 Monate lang. Bei Krankheit besteht Anrecht auf eine hundertprozentige Entlohnung vom 4. bis zum 270. Tag. Bei einer Krankheitsdauer von unter sechs Tagen werden die ersten drei Tage nicht entlohnt, bei einer Krankheitsdauer von über sechs Tagen aber unter 11 Tagen werden die ersten drei Tage zu 50% entlohnt. Bei einer Krankheitsdauer von über 11 Tagen werden alle Tage voll entlohnt.

Gesundheitsausgaben: Verschiedene Spesen werden von der Bauarbeiterkasse (SANEDIL oder SUEDTIROLER SANITAETSFONDS) zu einem Teil rückvergütet, z.B. für Zahnbehandlungen, Sehbrillen, Linsen, Augenlaseroperationen, usw. Im Laufe des Jahres 2024 können Änderungen eintreten. Weitere Informationen: https://bauarbeiterkasse.bz.it/leistungen#gsc.tab=0

Krankmeldung: Muss vom Hausarzt oder Krankenhaus telematisch an das Nationale Institut für Fürsorge (INPS) übermittelt werden und der Lehrling muss das ärztliche Zeugnis oder die Protokollnummer beim Arbeitgeber abgeben.

Arbeitsunfall: Dem Lehrling steht bis zur klinischen Genesung die normale Entlohnung zu. Vom 1. bis zum 3. Tag 100% zu Lasten des Unternehmens, ab dem 4. Tag 60% zu Lasten des INAIL, 40% zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeberanteil wird in Fixbeträgen im Lohnstreifen ausbezahlt, der Anteil des INAIL entweder direkt über das Arbeitsunfallinstitut oder über den Arbeitgeber. Der Arbeitsplatz bleibt bis zur klinischen Genesung erhalten. Weitere Informationen dazu in den „Allgemeinen Bestimmungen für Lehrlinge“ (Kapitel 1) unter dem Schlagwort „Arbeitsunfall“.

Abfertigung, Zusatzrente: Im Bauhandwerk und in der Bauindustrie ist für die Zusatzrente ein Beitrag von 2% des vertraglichen Lohnes vorgesehen: 1% zu Lasten des Lehrlings und 1% zu Lasten des Arbeitgebers. Entscheidet sich der Lehrling im Bereich Bauindustrie dafür, seinen Anteil zugunsten des Zusatzrentenfonds auf 3% oder mehr der hierfür vom jeweiligen NKV vorgesehenen Vergütung zu erhöhen, wird der Arbeitgeber diesem Fonds einen Anteil in Höhe von 3% derselben Vergütung ab der jeweiligen Mitteilung an den Arbeitgeber zuteilen.

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage. Der Lehrvertrag kann am Ende des Lehrverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von 15 Kalendertagen aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Lehrling eingehalten werden. Die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers muss schriftlich erfolgen (Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung). Die Kündigung von Seiten des Lehrlings muss telematisch über die Seite des Arbeitsministeriums erfolgen.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Im Sektor BAUINDUSTRIE vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich einen Zeitraum von zehn Arbeitstagen ab dem Ende der Lehrzeit (Gesamtvertragsdauer) oder ab Abschluss der Gesellenprüfung, unabhängig von deren Ergebnis. 

Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Sektor BAUHANDWERK von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 23. Juli 2008, vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Handwerk vom 13. Dezember 2021.

Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Sektor BAUINDUSTRIE von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 19. April 2010, vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens der ersten Stufe im Sektor Industrie vom 6. Juli 2021.

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