Gartenbau & Weinbau

Beruf Lehrdauer
Baumschuler *in 36 Monate
Gärtner *in
Florist *in
Winzer *in

Lehrzeit: 36 Monate

Verkürzte Lehrzeit: 24 Monate (nur 2. und 3. Lehrjahr) bei Lehrlingen mit Maturaabschluss, mit positivem Abschluss des Gartenbaubienniums, mit abgeschlossener Lehre in einem anderen Beruf und wenn Lehrlinge zum Lehrbeginn älter sind als 21.

Verlängerung der Lehrzeit: Geht der Besuch der Berufsschule über die vorgesehene Dauer hinaus, muss der Arbeitgeber bezahlte Freistellungen gewähren, sofern dies nicht auf die Wiederholung einer Klasse zurückzuführen ist. Die wegen Klassenwiederholung benötigten Jahre berechtigen lediglich zu unbezahlten Freistellungen. In diesen Fällen wird die Lehrzeit bis zur Prüfung und Qualifizierung, aber maximal um ein Jahr, verlängert, und zwar bei gleichbleibender Entlohnung. Wird die Schule vor Ablauf des Lehrvertrages beendet, dauert die Lehre auf alle Fälle 36 Monate bzw. 24 Monate, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit im Sinne des Lehrlingsgesetzes.

Probezeit: höchstens 22 effektive Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: normal 35 bis 39 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit der Lehrlinge darf acht Arbeitsstunden nicht überschreiten. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Fünftagewoche und höchstens 39 Arbeitsstunden pro Woche.

Jahresurlaub: 22 Arbeitstage, die von Montag bis Freitag gezählt werden.

Freistellungen: jährlich vier Tage als Ersatz für die abgeschafften kirchlichen Feiertage (als freie Tage oder ausbezahlt).

Entlohnung: Grundlage für die Berechnung des Lohnes ist die Bruttoentlohnung eines qualifizierten Fixarbeiters. Die Entlohnung ist nach Lehrjahren gestaffelt.

GARTENBAU
Lohngrundlage Brutto/Monat
(ab 1. Juni 2022 bis 31.12.2022 +3%)
1.571,31 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 40% 628,52 €
2. Lehrjahr 50% 785,66 €
3. Lehrjahr 70% 1.099,92 €
Lohngrundlage Brutto/Monat
(ab 1. Jänner 2023 bis 30.05.2023 +1,2%)
1.590,17 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 40% 636,07 €
2. Lehrjahr 50% 795,09 €
3. Lehrjahr 70% 1.113,12 €
Lohngrundlage Brutto/Monat
(ab 1. Juni 2023 +0,5%)
1.598,12 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 40% 639,25 €
2. Lehrjahr 50% 799,06 €
3. Lehrjahr 70% 1.118,68 €

 

WEINBAU
Lohngrundlage Brutto/Monat
(ab 1. Juni 2022 bis 31.12.2022 +3%)

1.552,30 €

Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 40% 620,92 €
2. Lehrjahr 50% 776,15 €
3. Lehrjahr 70% 1.086,61 €
Lohngrundlage Brutto/Monat
(ab 1. Jänner 2023 bis 30.05.2023 +1,2%)
1.570,93 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 40% 628,32 €
2. Lehrjahr 50% 785,46 €
3. Lehrjahr 70% 1.099,65 €
Lohngrundlage Brutto/Monat
(ab 1. Juni 2023 +0,5%)
1.578,78 €
Lehrlingslohn
1. Lehrjahr 40% 631,51 €
2. Lehrjahr 50% 789,39 €
3. Lehrjahr 70% 1.105,15 €

Hinweis: Es laufen im Moment Verhandlungen zur Erneuerung des provinzialen Kollektivvertrages. Eventuelle Neuerungen werden im Online-Lehrlingskalender veröffentlicht.

Überstunden sind mit einem Zuschlag von 32% zu vergüten. Als Überstunden gelten die ab der 40. Arbeitsstunde geleisteten Stunden bei Lehrlingen ab 18 Jahren. Lehrlinge unter 18 Jahre dürfen keine Überstunden leisten.

13. und 14. Monatslohn: Zu Weihnachten und am 30. April sind vom Arbeitgeber die zusätzlichen Monatsgehälter („13.“ und „14.“) zu entrichten. Diese werden im Verhältnis zu den geleisteten Dienstmonaten berechnet und ausbezahlt.

Abfertigung und Zusatzvorsorge: Beim „Laborfonds“ zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag in Höhe von 1,2% mit ein.

Krankheit oder außerbetrieblicher Unfall: Krankmeldung im Betrieb und beim Hausarzt erforderlich. Dem Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Tagen die Protokollnummer des elektronisch übermittelten Krankenscheins durch den Hausarzt mitgeteilt werden. Im Krankheitsfall stehen dem Lehrling 100% des normalen Nettolohnes zu. Der Arbeitsplatz bleibt für 180 Tage erhalten.

Arbeitsunfall: Bis zum 180. Abwesenheitstag ergänzt der Lehrbetrieb die Entschädigung des Unfallinstitutes INAIL auf 100% der Entlohnung. Bei krankheitsoder unfallbedingten Unterbrechungen besteht das Recht auf Arbeitsplatzerhaltung für maximal 250 Tage innerhalb von zwei Jahren. Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesem Schlagwort.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Kündigung“, „Entlassung“ und „Betriebswechsel“.

Kündigungsfrist: 30 Kalendertage.

Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Sektor GARTENBAU von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag Landwirtschaft und Gartenbau vom 19. Juni 2018 und vom Landeskollektivvertrag für den Sektor GARTENBAU vom 12. Mai 2021.

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