Rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 GvD Nr. 33/2013
(1) Eine jede öffentliche Körperschaft veröffentlicht und aktualisiert jährlich Folgendes:
a) das Verzeichnis der wie auch immer benannten öffentlichen Körperschaften, die von der Verwaltung errichtet, beaufsichtigt und finanziert werden bzw. für die die Verwaltung die Befugnis zur Ernennung der Verwalter innehat, mit Angabe der zugewiesenen Befugnisse und der zugunsten der Verwaltung durchgeführten Tätigkeiten oder der anvertrauten öffentlichen Dienste. (2) Für eine jede der Körperschaften laut Abs. 1, Buchstabe a) bis c), werden die Angaben bezüglich ihrer Bezeichnung, des Ausmaßes der eventuellen Beteiligung der Verwaltung, der Dauer der Verpflichtung, der im Jahr aus jeglichem Grund zu Lasten des Haushalts der Verwaltung gehenden Gesamtausgaben, der Anzahl der Vertreter der Verwaltung in den Regierungsorganen, der einem jeden von diesen zustehenden Gesamtbesoldung und der Haushaltsergebnisse der letzten drei Haushaltsjahre veröffentlicht. Außerdem werden die Angaben betreffend die Aufträge der Verwalter der Körperschaft und die entsprechende Gesamtbesoldung veröffentlicht. (3) In Anwendung der Art. 14 und 15 wird auf der Website der Verwaltung die Verlinkung mit den offiziellen Websites der Körperschaften laut Abs. 1 vorgesehen, in denen die Daten betreffend die Mitglieder der Ausrichtungsorgane und die Inhaber von Aufträgen veröffentlicht werden.
Das Institut hat keine Kontrollfunktion gegenüber Körperschaften gemäß Art. 22 des GvD Nr. 33/2013.
Rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 GvD Nr. 33/2013
1) Eine jede öffentliche Körperschaft veröffentlicht und aktualisiert jährlich Folgendes: b) das Verzeichnis der Gesellschaften, an denen sie auch nur mit einem Minderheitsanteil (Angabe des Anteils) direkt beteiligt ist, mit Angabe der zugewiesenen Befugnisse und der zugunsten der Verwaltung durchgeführten Tätigkeiten bzw. der anvertrauten öffentlichen Dienste; d) Massnahmen betreffend die Gründung von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, Erwerb von Anteilen an bereits gegründeten Gesellschaften, Verwaltung der öffentlichen Beteiligungen, Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, Börsennotierung öffentlicher Kontrolle unterliegender Gesellschaften und regelmäßige Rationalisierung der öffentlichen Beteiligungen.
2) Für eine jede der Körperschaften laut Abs. 1, Buchstabe a) bis c), werden die Angaben bezüglich ihrer Bezeichnung, des Ausmaßes der eventuellen Beteiligung der Verwaltung, der Dauer der Verpflichtung, der im Jahr aus jedwedem Grund zu Lasten des Haushalts der Verwaltung gehenden Gesamtausgaben, der Anzahl der Vertreter der Verwaltung in den Regierungsorganen, der einem jeden von diesen zustehenden Gesamtbesoldung und der Haushaltsergebnisse der letzten drei Haushaltsjahre veröffentlicht. Außerdem werden die Angaben betreffend die Aufträge der Verwalter der Körperschaft und die entsprechende Gesamtbesoldung veröffentlich.
(3) In Anwendung der Art. 14 und 15 wird auf der Webseite der Verwaltung die Verlinkung mit den offiziellen Websites der Körperschaften laut Abs. 1 vorgesehen, in denen die Daten betreffend die Mitglieder der Ausrichtungsorgane und die Inhaber von Aufträgen veröffentlicht werden.
Das Institut hat keine Kontrollfunktion gegenüber beteiligte Gesellschaften, gemäß Art. 22 des GvD Nr. 33/2013.
Rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 3 GvD Nr. 33/2013
(1) Eine jede öffentliche Körperschaft veröffentlicht und aktualisiert jährlich Folgendes: c) das Verzeichnis der wie auch immer benannten Körperschaften des privaten Rechts, die der Kontrolle der Verwaltung unterliegen, mit Angabe der zugewiesenen Befugnisse und der zugunsten der Verwaltung durchgeführten Tätigkeiten bzw. der anvertrauten öffentlichen Dienste. Für die Zwecke dieser Bestimmungen gelten als öffentlich kontrollierte Körperschaften des privaten Rechts jene privatrechtlichen Körperschaften, die der Kontrolle von öffentlichen Verwaltungen unterliegen oder die von diesen errichteten und beaufsichtigten Körperschaften, bei denen den öffentlichen Verwaltungen auch ohne Aktienbeteiligung Befugnisse zur Ernennung der höchsten Verwaltungsorgane oder deren Mitglieder zuerkannt sind;
(2) Für eine jede der Körperschaften laut Abs. 1, Buchstabe a) bis c), werden die Angaben bezüglich ihrer Bezeichnung, des Ausmaßes der eventuellen Beteiligung der Verwaltung, der Dauer der Verpflichtung, der im Jahr aus jedwedem Grund zu Lasten des Haushalts der Verwaltung gehenden Gesamtausgaben, der Anzahl der Vertreter der Verwaltung in den Regierungsorganen, der einem jeden von diesen zustehenden Gesamtbesoldung und der Haushaltsergebnisse der letzten drei Haushaltsjahre veröffentlicht. Außerdem werden die Angaben betreffend die Aufträge der Verwalter der Körperschaft und die entsprechende Gesamtbesoldung veröffentlicht.
(3) In Anwendung der Art. 14 und 15 wird auf der Webseite der Verwaltung die Verlinkung mit den offiziellen Websites der Körperschaften laut Abs. 1 vorgesehen, in denen die Daten betreffend die Mitglieder der Ausrichtungsorgane und die Inhaber von Aufträgen veröffentlicht werden.
Das Institut hat keine Kontrollfunktion gegenüber privatrechtlichen Körperschaften, gemäß Art. 22 des GvD Nr. 33/2013.
Rechtliche Grundlage: Art. 22 Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
1) Eine jede öffentliche Körperschaft veröffentlicht und aktualisiert jährlich Folgendes: d) eine oder mehrere grafische Darstellungen zur Erläuterung der Beziehungen zwischen der Verwaltung und den Körperschaften laut vorstehendem Absatz.
Das Institut hat keine Kontrollfunktion gegenüber Körperschaften, gemäß Art. 22 des GvD Nr. 33/2013.