Veröffentlichung der Gewährungsakte von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen, Prämien, Förderungsgeldern, Beihilfen und wirtschaftlichen Vergünstigungen an Unternehmen und Privatpersonen.
Rechtliche Grundlage: Art. 26 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Akte, mit denen im Sinne des Art. 12 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241 die Kriterien und Modalitäten festgelegt werden, an die sich die Verwaltungen bei der Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen und finanziellen Unterstützungen sowie für die Zuerkennung wirtschaftlicher Vergünstigungen jeglicher Art an Personen und öffentliche und private Körperschaften zu halten haben.
Dieser Bereich ist nicht Gegenstand der institutionellen Tätigkeit der Körperschaft. Aus diesem Grund wurden diese Informationen absichtlich nicht veröffentlicht.
Rechtliche Grundlage: Art. 26 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Akte betreffend die Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen und finanziellen Unterstützungen an Unternehmen sowie von wirtschaftlicher Vergünstigungen jeglicher Art, die den Betrag von tausend Euro überschreiten, an Personen und öffentliche und private Körperschaften im Sinne des genannten Art. 12 des Gesetzes Nr. 241/1990.
Rechtliche Grundlage: Art. 27 Abs. 1, Abs. 2, GvD Nr. 33/2013
(1) Aus der Veröffentlichung laut Art. 26 Abs. 2 muss für die Zwecke laut Abs. 3 des genannten Artikels notwendigerweise Folgendes hervorgehen: a) der Name des begünstigten Unternehmens oder der begünstigten Körperschaft und die diesbezüglichen Steuerdaten oder der Name des sonstigen Empfängers; b) der Betrag der entrichteten wirtschaftlichen Vergünstigung; c) die Bestimmung oder der Rechtstitel, die bzw. der der Zuweisung zugrunde lieget; d) Amt und Beamter oder Führungskraft, die für das Verwaltungsverfahren verantwortlich sind; e) für die Bestimmung des Empfängers angewandte Vorgangsweise; f) der Link zum gewählten Projekt und zum Lebenslauf des beauftragten Rechtssubjektes. (2) Die Informationen laut Abs. 1 werden in der Sektion „Transparente Verwaltung“ angeführt und in offener Tabellenform, welche die Entnahme, Verarbeitung und Wiederverwendung der Daten im Sinne des Art. 7 ermöglicht, leicht zugänglich gemacht und müssen jährlich zu einem einzigen Verzeichnis pro Verwaltung zusammengefasst werden.
Dieser Bereich ist nicht Gegenstand der institutionellen Tätigkeit der Körperschaft. Aus diesem Grund wurden diese Informationen absichtlich nicht veröffentlicht.