1. Mai

Der 1. Mai als Tag der Arbeit steht vor der Tür. Nach den peinlichen Diskussionen rund um den 25. April ist es nun Zeit, zu einer neuen Einheit zu finden. Dazu AFI-Direktor Stefan Perini: „Die Auseinandersetzung mit der Verfassung, die uns als Staatsbürger alle vereint, ist das beste Gegenmittel gegen Voreingenommenheit und Populismus“.

Der 25. April als „Fest der Befreiung vom Faschismus und Nationalsozialismus“ war von nicht wenigen Polemiken überschattet. Das AFI | Arbeitsförderungsinstitut nimmt den 1. Mai zum Anlass, seinem Bildungsauftrag nachzukommen und macht auf die wichtigsten Verfassungsartikel aufmerksam, welche die Arbeit allgemein und die Arbeitnehmerrechte betreffen.

Art. 1 – Arbeit als Grundlage der Gesellschaft

(1) Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.

(2) Die oberste Staatsgewalt gehört dem Volke, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.

Art. 4 – Recht auf Arbeit. Pflicht, zum Fortschritt der Gesellschaft beizutragen

(1) Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.

(2) Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beitragen kann.

Art. 17 – Versammlungsrecht

(1) Die Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.

(3) Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muss eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbieten können.

Art. 32 – Schutz der Gesundheit

(1) Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des Einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.

(2) Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung verhalten werden, außer durch eine gesetzliche Verfügung. Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.

Art. 35 – Schutz der Arbeit in all ihren Formen. Gewährleistung der Aus- und Weiterbildung

(1) Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Arten.

(2) Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.

(3) Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, die die Festigung und Regelung des Arbeitsrechts anstreben.

(4) Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.

Art. 36 – Anrecht auf gerechten und ausreichenden Lohn. Maximale tägliche Arbeitszeit, Ruhetag, Recht auf bezahltem Urlaub

(1) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der der Menge und der Güte seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muss, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.

(2) Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.

(3) Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.

Art. 37 – Gleichberechtigung. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Vereinbarkeit von Familie und Beruf

(1) Die arbeitende Frau hat die gleichen Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen. Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.

(2) Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte Arbeit.

(3) Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.

Art. 38 – Schutz vor Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Invalidität, Alter und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

(1) Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.

(2) Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.

(3) Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.

(4) Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder unterstützt werden.

(5) Die private Wohlfahrtspflege ist frei.

Art. 39 – Gewerkschaftliche Tätigkeit

(1) Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist frei.

(2) Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Bedingung für die Eintragung ist, dass die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.

(4) Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder einheitlich vertreten, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.

Art. 40 – Streikrecht

(1) Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.

 

Zur Pressespiegel

 

Nähere Informationen erteilt AFI-Direktor Stefan Perini (T. 0471 41 88 30, M. 349 833 4065, ).

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