Allgemeine Bestimmungen „Grundinfos“

Auf sicheren Wegen zum handfesten Beruf

Du bist jung und denkst an deine Zukunft. Ein langes Studium liegt dir nicht? Du willst einen handfesten Beruf erlernen? Dann ist die Südtiroler Berufsausbildung genau das Richtige für dich. Die Lehre öffnet dir den Weg in ganz viele praktische, technische und künstlerische Berufe, von denen dir jeder festen Boden unter den Füßen gibt.

Der Lehrlingskalender des AFI | Arbeitsförderungsinstitut begleitet dich. Mit einer ganzen Menge von nützlichen Hinweisen.

Schau dir zuerst die Liste der Südtiroler Lehrberufe auf den letzten Seiten des Lehrlingskalenders genau an. Sie zeigt dir, welche Berufe in Südtirol anerkannt und erlernt werden können.

In Österreich, Deutschland und der Schweiz erworbene Lehrabschlussdiplome werden in Südtirol nur anerkannt, wenn sie einem Südtiroler Lehrberuf entsprechen.

Duale Berufsbildung & mehr

Die Südtiroler Berufsbildung ist auf mehreren Wegen möglich:

  • Die traditionelle oder „duale“ Berufsbildung als Lehre mit Arbeit im Ausbildungsbetrieb (80%) und dem Besuch der Berufsschule (20%). Diese schließt man bei einem 3-jährigen Lehrberuf mit einem Berufsbildungszeugnis und bei einem 4-jährigen Lehrberuf mit dem Berufsbildungsdiplom ab. Bei den Berufen im Handwerk wird auf dem Abschlusszeugnis zusätzlich der Titel „Gesellenbrief“ angeführt.
  • Oder man besucht eine Berufsfachschule in Vollzeit (100%) und schließt diese in der Regel nach drei Jahren mit einem Berufsbefähigungszeugnis ab.
  • Nach Abschluss der Lehre oder der Fachschule kann man die Matura an einer Berufsschule oder den Meistertitel erlangen. Mehr dazu im dritten Kapitel des Lehrlingskalenders und auf den einschlägigen Webseiten der Autonomen Provinz Bozen (Ämter und Berufsschulen) www.provinz.bz.it/bildung-sprache/berufsbildung/berufsausbildung-lehre-meister.asp

Gesetzesrahmen

Die besonderen Rechte und Pflichten eines Ausbildungs-Arbeitsverhältnisses eines Lehrlings regeln der gesamtstaatliche Kollektivvertrag des Sektors, eventuell vorhandene Betriebsabkommen (in Großunternehmen) oder Zusatzabkommen auf Landesebene, die für alle Betriebe eines bestimmten Sektors/einer bestimmten Branche gelten. Die Sektorenbestimmungen für Lehrlinge sind in Kapitel 2 des Lehrlingskalenders einzeln aufgelistet. Zur Information: Die Zuordnung der Lehrberufe zu einem Sektor hängt davon ab, welchen Kollektivvertrag der Arbeitgeber anwendet. Beispiel: Ein Metzgerlehrling kann in den Sektor Handel fallen, aber auch in den Sektor Nahrungsmittelindustrie. Im Zweifelsfall gibt die Gewerkschaft Auskunft.

Wer ist Lehrling?

Lehrling ist, wer mit einem schriftlichen Lehrvertrag in einem zur Lehrlingsausbildung befugten Betrieb beschäftigt ist. Bis zum Abschluss der Lehre verpflichtet sich der Betrieb, dem Lehrling sämtliche, für den Beruf wichtige, praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Auf zur Lehrstelle!

Hast du deinen Wunschberuf schon ausgemacht? Gut, dann stellt sich jetzt die Frage: Bei wem und wo arbeiten? Es nützt die beste Schule nichts, wenn du nicht einen passenden Betrieb findest, der bereit ist, dich auszubilden. Den richtigen Betrieb zu finden, ist schon die halbe Miete für eine gute Zukunft, aber es ist nicht immer leicht. Deshalb mach dich früh auf die Socken!

Tipps für die Lehrstellensuche:

  • Mach dir eine Liste von Betrieben, in denen du gerne arbeiten möchtest.
  • Telefoniere sie durch oder besuche sie, auch wenn sie gerade keine Lehrlinge suchen.
  • Tu es selbst und lass nicht Mama oder Papa für dich anrufen. Sie können dich im Hintergrund unterstützen und dich später beim Vorstellungsgespräch begleiten.
  • Studiere fleißig alle Arbeitsanzeigen und Lehrstellenangebote (z.B. WIKU, Markt, usw. ).
  • Geh auf die Internetseiten der Betriebe, auf die digitale Südtiroler Jobbörse
    (https://ejob.civis.bz.it/de), auf die Seiten der Verbände lvh APA (Handwerk) www.lvh.it, HGV (Gastgewerbe) hgv.ithds  unione (Handel) www.hds-bz.it.
  • Erkundige dich beim Arbeitsservice in Bozen und in den Arbeitsvermittlungszentren in Bozen, Meran, Schlanders, Brixen-Sterzing, Bruneck und Neumarkt. Die Adressen findest du im Internet.

Altersgrenze

Ein Lehrverhältnis können Jugendliche eingehen, die bei ihrer Einstellung das 15. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben. Es besteht ein absolutes Arbeitsverbot bis zum Ende der obligatorischen Schulpflicht, auf jeden Fall bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist eine Sonderform des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses und wird von Gesetzen, Kollektivverträgen und dem Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12 „Ordnung der Lehrlingsausbildung“ geregelt. Eine Kopie des Lehrvertrages ist dem Lehrling zu Beginn der Lehrzeit auszuhändigen.

Achtung!
Auch für Minderjährige ist jede Unterschrift in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtskräftig. Vor dem Unterschreiben Informationen einholen und in jedem Fall eine Kopie des unterschriebenen Dokumentes verlangen!

Pflichten des Lehrlings

  • Im Zuge der Ausbildung übertragene Aufgaben gewissenhaft auszuführen.
  • Die betriebliche Ordnung einzuhalten.
  • Anweisungen des Arbeitgebers/Ausbilders gewissenhaft zu befolgen.
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
  • Mit anvertrauten Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten sorgfältig umzugehen.
  • Bei Erkrankung oder Verhinderung den Arbeitgeber unverzüglich zu verständigen.
  • Die Berufsschule regelmäßig zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
  • Zeugnisse und Mitteilungen der Berufsschule regelmäßig dem Arbeitgeber vorzulegen.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Einen Ausbilder namhaft zu machen (kann auch der Leiter des Betriebes selbst sein).
  • Angemessene Ausbildung in allen für die Lehre wichtigen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten.
  • Den Lehrling für den Schulbesuch und die Ablegung von Prüfungen freizustellen.*
  • Zu kontrollieren, ob der Schulbesuch regelmäßig erfolgt.
  • Den Erziehungsberechtigten und der Berufsschule auf Nachfrage Auskunft über den Lernfortschritt zu geben.
  • Bei Abschluss oder Abbruch der Lehre die vom Lehrling erworbenen Kompetenzen zu dokumentieren.
  • Der Abteilung Arbeit des Landes (Amt für Arbeitsmarktbeobachtung) die Anstellung eines Lehrlings zu melden, und zwar einen Tag vor dessen Arbeitsantritt.
  • Nachdem der Lehrling die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, muss der Arbeitgeber die erworbene berufliche Qualifikation im Arbeitsvertrag anerkennen.

Förderungen

Der Besuch der Berufsschule in Südtirol ist kostenlos. Ihr könnt auch günstig mit den Öffis fahren, unter 18 mit dem Südtirol Pass abo+ zu 20 Euro im Jahr oder bis 27 Jahre für 150 Euro im Jahr. Alle Informationen dazu findet ihr hier: www.provinz.bz.it/mobilitaet. Zur Gänze übernimmt bzw. erstattet das Land Schulgebühren und Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn du eine Berufsschule außerhalb Südtirols besuchst (im Ausland oder in einer anderen Provinz Italiens) oder dort Vollzeitkurse machst. Du bekommst auch zwei Hin- und Rückfahrten zum Preis der öffentlichen Verkehrsmittel rückvergütet. Die Gesuche um Rückerstattung sind beim Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung einzureichen https://deutsche-bildung.provinz.bz.it/de/lehrlingsausbildung

 

Berufsschule

Der Besuch der Berufsschule, an einem Tag in der Woche oder in Blockkursen, ist Pflicht und muss als Arbeitszeit entlohnt werden. Lehrlinge, die bereits einschlägige Berufskenntnisse oder eine höhere Allgemeinbildung haben, können ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor der Berufsschule.

Im Falle einer möglichen Kündigung oder Auflösung des Lehrvertrages kann der Lehrling die Berufsschule problemlos bis zum Ende des Schuljahres fortsetzen, sollte sich aber rasch um eine neue Lehrstelle kümmern.

Lehrzeit

Die Lehrzeit beträgt je nach Berufswahl 3 oder 4 Jahre (36 oder 48 Monate). Die im selben Lehrberuf in verschiedenen Betrieben abgeleisteten Lehrzeiten werden zusammengezählt, auch wenn die Lehre unterbrochen wird. Eine Verlängerung der Lehrzeit ist für den Zeitraum von bis zu einem Jahr möglich, wenn ein Lehrling die Berufsschule nicht beendet oder die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden hat.

Bei Abwesenheiten wegen Mutterschaft (Pflichtenthaltung bzw. Elternurlaub), Zivildienst, Krankenstand oder Arbeitsunfall von mehr als einem Monat wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Auch verkürzte Lehrzeiten sind möglich.

Probezeit

Die Probezeit wird zwischen Arbeitgeber und Lehrling vereinbart. In der Regel hat sie eine Dauer von 4-6 Wochen, aber nicht länger als vom jeweiligen Kollektivvertrag erlaubt.

In der Probezeit kann sowohl der Lehrbetrieb als auch der Lehrling den Vertrag ohne Angabe von Gründen fristlos auflösen. Die Dauer der Probezeit ist schriftlich im Anstellungsbrief oder im Lehrvertrag festzulegen.

Arbeitszeiten

Diese sind je nach Sektor geregelt, siehe Kapitel 2 des Lehrlingskalenders.

Urlaub und freie Tage

Jugendliche unter 16 Jahren haben Anrecht auf mindestens 30 Tage bezahlten Urlaub, ältere Jugendliche auf mindestens 20 Tage bzw. vier Wochen (Jugendarbeitsschutzgesetz Nr. 977/1967). Anstelle der im Jahre 1977 abgeschafften kirchlichen Feiertage sind entlohnte Freistellungen (32 Stunden pro Arbeitsjahr) zu gewähren.

Die meisten Kollektivverträge sehen noch zusätzliche Urlaubstage bzw. freie Tage vor (z. B. im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitverkürzung). Nähere Informationen geben die Gewerkschaften. Zur Berechnung der zustehenden Urlaubstage: Der Urlaubsanspruch wächst monatlich um ein Zwölftel, wobei Teile eines Monats mit mehr als 15 Tagen als voller Monat zählen.

Jugendschutz

  • Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz (Nr. 977/1967) nicht zu schweren, gefährlichen und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten herangezogen werden.
  • Jugendliche zwischen 15 und 16 Jahren dürfen täglich nicht mehr als 7 Stunden arbeiten und wöchentlich nicht mehr als 35 Stunden.
  • Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren dürfen täglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden.
  • Minderjährige Lehrlinge dürfen höchstens 4,5 Stunden lang ohne Unterbrechung arbeiten. Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Arbeit muss ihnen laut Gesetz 977/1967 eine Erholungspause von mindestens einer Stunde gewährt werden. Die Kollektivverträge können eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf eine halbe Stunde vorsehen.

 

  • Überstundenarbeit für minderjährige Lehrlinge ist verboten.
  • Minderjährige haben Anrecht auf zwei aufeinanderfolgende Ruhetage. Die anfallenden Feiertage sind ebenso arbeitsfrei. Bestimmte Sektoren wie die Gastronomie können die Ruhetage anders regeln, sie müssen aber mindestens einmal in der Woche eine durchgehende Ruhezeit von 36 Stunden gewährleisten. Die Arbeitszeit für Minderjährige wird vom Arbeitsinspektorat überwacht.

Arbeitssicherheit

Die geltenden Bestimmungen (GvD 81/2008 + GvD 106/2009) dienen der Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Konkret verlangt das Gesetz:

  • Einen Sicherheitsplan und ein Unfallregister in jedem Betrieb.
  • Eine Dienststelle für Vorbeugung und Arbeitsschutz in jedem Betrieb.
  • Die Ernennung eines dafür zuständigen Arztes durch die Betriebsleitung.
  • Informationen und Lehrgänge zur Benutzung der Maschinen und Geräte.
  • Informationen und Lehrgänge zu Arbeitssicherheit der Beschäftigten.
  • Wahl eines Arbeitnehmervertreters für Arbeitssicherheit (Sicherheitssprecher) durch die gesamte Belegschaft.
  • Der Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit (Sicherheitssprecher) hat Zugangsrecht zu allen Arbeitsschutzdaten und muss von der Betriebsleitung in allen Arbeitsschutzbelangen angehört werden.

Der Arbeitgeber ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Die Übertretung, Nichtbeachtung oder eine anderweitige Verfehlung dieser Vorschriften hat rechtliche Folgen für den Arbeitgeber. Auch die Mitarbeiter sind verpflichtet, am Arbeitsplatz Sorge für die eigene Gesundheit und die Sicherheit der anderen zu tragen. Die entsprechenden Anweisungen des Arbeitgebers sind zu befolgen und die vorgeschriebene Schutzausrüstung ist zu nutzen, denn auch Arbeitnehmer können bei Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen werden.

Das Arbeitsinspektorat überwacht die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, trägt Sorge für die Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für Information und Beratung. Die Hygienevorschriften im Betrieb hingegen fallen in die Zuständigkeit des Südtiroler Sanitätsbetriebes.

In Italien wurden mit dem gesetzesvertretenden Dekret 81/2008 und dem gesetzesvertretenden Dekret 106/2009 neue Einheitstexte für Arbeitssicherheit eingeführt. Die Anwendung der Europäischen Richtlinie Nr. 33/1994 zum Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz wurde mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 345/1999 im Gesetzblatt Nr. 237 vom 08.10.1999 veröffentlicht und damit in Italien übernommen.

Für den Fall des Falles!
Halte den Namen und die Telefonnummern des Arbeitnehmervertreters für Arbeitssicherheit (Sicherheitssprecher) immer griffbereit! Speichere sie in dein Handy ein!

Gewerkschaftsrechte

Die ureigene Aufgabe der Gewerkschaften ist es, die Interessen der Mitglieder (Arbeitnehmer) durchzusetzen. Dazu gehören etwa Lohnverhandlungen und Unterstützung bei Arbeitsstreitigkeiten. Je mehr Mitglieder eine Gewerkschaft hat, umso eher ist sie imstande, als Verhandlungspartner mit den Betrieben oder den Arbeitgeberverbänden ihre Positionen durchzusetzen. Genauso wie sich die Arbeitgeber in den verschiedenen Arbeitgeberverbänden zusammenschließen, sollten sich auch Arbeitnehmer in den Gewerkschaften zusammenschließen.

Laut Arbeiterstatut (Gesetz Nr. 300/1970) kann jeder Lehrling Mitglied einer Gewerkschaft sein oder werden. In allen Belangen des Arbeits- und Sozialrechtes sowie bei Disziplinarmaßnahmen seitens der Betriebsleitung kann sich der Lehrling für Auskunft und Hilfeleistung an Gewerkschaften wenden.

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft fällt unter den Datenschutz und darf zu keiner Benachteiligung am Arbeitsplatz führen. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht das Anrecht auf zehn bezahlte Arbeitsstunden pro Jahr, um an Gewerkschaftsversammlungen teilzunehmen, die im Betrieb stattfinden.

Es darf im Betrieb jeder seine Meinung frei äußern, sofern sie nicht rufschädigend oder anderweitig gesetzlich verboten ist. Jeder Lehrling hat das aktive und das passive Wahlrecht bei der allgemeinen Wahl der Einheitlichen Gewerkschaftsvertretung (EGV), welche die Anliegen der Belegschaft gegenüber der Betriebsleitung vertritt. Er darf aufgrund seiner Teilnahme an gewerkschaftlichen Maßnahmen keinerlei Disziplinarverfahren oder sonstigen Einschränkungen unterworfen werden.

Entlohnung

Der Lehrlingslohn ist anteilig am Lohn des Facharbeiters ausgerichtet. Den Lehrlingen steht zu Weihnachten ein 13. Monatslohn (Weihnachtsgeld) zu. In einigen Sparten wird im Juni oder Juli auch ein 14. Monatslohn ausgezahlt. Die jeweiligen Fachgewerkschaften haben die Lohntabellen und erklären sie gerne.

Das am 13.12.2021 für den Handwerksbereich abgeschlossene Landeszusatzabkommen sieht vor, dass sich die schulischen Leistungen auf den Lohn auswirken. Wenn der Lehrling das erste Schuljahr mit einer Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 7,0 abschließt, erhält er für das kommende Lehrjahr eine erhöhte Lehrlingsentlohnung. Zusätzlich erhalten Lehrlinge bereits im 1. Lehrjahr eine Aufwertung von 10% der Gehaltsgrundlage, sofern der Notendurchschnitt des 9. Pflichtschuljahr mindestens 7,0 entspricht. Andernfalls steigt die Entlohnung nur in geringerem Ausmaß. Mehr dazu in Kapitel 2.

Sozialabgaben, Steuern, Nettolohn

Vom Bruttolohn des Lehrlings werden für Sozialabgaben für die Rente monatlich 5,84% abgezogen. Die Entlohnung des Lehrlings unterliegt auch der Lohnsteuer. Mit dem Fortschreiten des Lehrverhältnisses und dem Ansteigen der Entlohnung steigt auch der Steuereinbehalt.

Die nachfolgende Berechnung ist auf den Lohn eines Lehrlings im Sektor HOLZINDUSTRIE im 2. Lehrjahr zugeschnitten. Es wird dargestellt, wie man vom Bruttolohn zum Nettolohn kommt. Die Berechnung erfolgt mit den aktuell gültigen Steuersätzen und Formeln.

Bruttolohn 2. Lehrjahr im Monat 1.175,50 €
Sozialabgaben von 5,84% im Monat -68,65 €
Steuerpflichtiges Einkommen im Monat 1.106,85 €
Jahreseinkommen (13 Gehälter) 14.389,05 €

Das Jahreseinkommen wird mit folgenden Steuersätzen progressiv besteuert:

Einkommen Steuersatz
bis 28.000 € 23 %
28.001 – 50.000 € 35 %
ab 50.001 € 43 %

 

Berechnung der Steuer

Daraus ergibt sich die Bruttosteuer: 14.389,05€ x 23% = 3.309,48€ . Um von der Bruttosteuer auf die Nettosteuer zu gelangen, werden die Steuerfreibeträge abgezogen. Die Berechnung der Freibeträge erfolgt mit dem neuen Steuersystem, welches 2024 eingeführt wurde. Es wird anhand einer Verhältnisrechnung ermittelt, ob die Steuerfreibeträge, die von der Bruttosteuer abgezogen werden, zur Gänze, zum Teil oder gar nicht zustehen. Der volle Freibetrag für Einkommen aus Lohnarbeit beträgt 1.955 Euro für das ganze Jahr und wird im Verhältnis zum Einkommen berechnet. Es gibt neben diesem Betrag noch weitere Freibeträge, welche sich auf zu Lasten lebende Familienangehörige beziehen. Wir beschränken uns bei diesem Beispiel auf den oben erwähnten Freibetrag für ein Einkommen aus einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis (ohne zu Lasten lebende Familienangehörige).

Bruttosteuer / pro Jahr 3.309,48 €
Freibetrag/ pro Jahr -1.955 €
Nettosteuer/ pro Jahr 1.354,48 €

Die Berechnung des Nettolohns erfolgt nun so:

Steuerpflichtiges Einkommen 14.389,05 €
Nettosteuer 1.354,48 €
Jährlicher Nettolohn 13.034,57 €
Monatlicher Nettolohn (13 Mal im Jahr) 1.002,66 €

Der Stundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Lehrlingslohn durch den Stundendivisor 174 dividiert wird (Achtung: Stundendivisor variiert je nach Kollektivvertrag).

Steuerbonus

Arbeitnehmer mit Jahreseinkommen aus abhängiger oder dieser gleichgestellten Arbeit mit einem Jahreseinkommen (Steuergrundlage) von mindestens 8.500 Euro bis maximal 15.000 Euro bekommen 100 Euro monatlich ausbezahlt, weil der Staat bei kleineren Einkommen aufgrund eines Gewerkschaftsabkommens mit der Regierung die Einkommenssteuer vermindert hat. Dieser Steuerbonus ist auf dem Lohnstreifen angegeben. Der zustehende Bonus wird direkt vom Arbeitgeber berechnet. Sind aber noch andere Einkommen zu versteuern, z.B. aus selbstständiger Tätigkeit, Mieten usw., muss der Bonus mit dem Abfassen der Steuererklärung neu berechnet werden. Je nach Höhe des Einkommens reduziert sich der Bonus oder wird aufgehoben. Eventuell vom Arbeitgeber bereits erhaltene Beträge müssen rückerstattet werden.

Bei einem Einkommen zwischen 15.001 € und 28.000 € gilt folgende Regelung: Sofern die Summe der Steuerfreibeträge höher als die Bruttosteuer ist, wird der Steuerbonus anteilsmäßig ausbezahlt, damit es durch die neue Steuer – und Freibetragsreform zu keiner Benachteiligung und Verlust des Einkommens kommt. Geltend gemacht werden kann das allerdings nur durch die Abfassung einer Steuererklärung. Genauere Informationen teilen euch die Gewerkschaften mit.

Steuervordruck (C.U.)

Innerhalb 31. März eines jeden Jahres bekommen Arbeitnehmer den Einkommens- und Sozialversicherungsnachweis des vorigen Kalenderjahres ausgehändigt, das so genannte Modell C.U. (certificazione unica). Darin sind die Versicherungswochen und die Entlohnung vom vorhergehenden Jahr eingetragen. Wenn die Angaben nicht stimmen, müssen sie vom Unternehmen korrigiert und an das NISF/INPS zurückgeschickt werden. Auskünfte geben die Steuerabteilungen der Gewerkschaften.

Achtung!
Da es sich beim C.U. um einen wichtigen Beleg für die Rentenversicherung handelt, muss er sorgfältig aufbewahrt und darf nicht aus der Hand gegeben werden. Beglaubigte Kopien können bei Bedarf bei den verschiedenen Steuerämtern (Agentur der Einnahmen) besorgt werden.

Abfertigung

Die Abfertigung (TFR, trattamento di fine rapporto) ist ein Teil des Lohns und beträgt ungefähr einen Monatslohn pro Arbeitsjahr im Betrieb. Sie wird monatlich aus dem Einkommen errechnet und Jahr für Jahr aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Bei Arbeitseintritt muss sich jeder Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten entscheiden, wie mit seiner Abfertigung verfahren werden soll: Man kann die Abfertigung entweder im Betrieb lassen, welcher sie am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt, oder in einen Zusatzrentenfonds einzahlen. Wird keine Entscheidung getroffen, fließt die Abfertigung automatisch in eine Zusatzvorsorge, in Südtirol und im Trentino meist in den Laborfonds.

Es ist dringend zu empfehlen, sich genau über die möglichen Varianten zu informieren und die Vor- und Nachteile der möglichen Entscheidung abzuwägen, da es große steuerliche Unterschiede gibt. Die Gewerkschaften geben gerne weitere Informationen zur Abfertigung.

Rente

Auch Lehrlinge sind gesetzlich verpflichtend rentenversichert. Die Lehrzeit wird für die Rente angerechnet. Die Höhe der Rente wird in Italien beitragsbezogen ausbezahlt. Das heißt, dass sich die Rentenberechnung grundsätzlich nach den eingezahlten Beiträgen im Verlauf des gesamten Arbeitslebens richtet. Zu wenig oder schwarz ausgezahlter Lohn bedeutet somit eine Einbuße bei der Rente, genauso wie eine nicht angemeldete Arbeit.

Immer daran denken!
Weil das staatliche Rentensystem geringere Renten als früher auszahlt, ist für eine gute wirtschaftliche Altersabsicherung eine Rentenzusatzvorsorge erforderlich.

Zusatzrente

Aufgrund des Umstandes, dass auch künftig mit sinkenden Renten seitens des staatlichen Renteninstitutes NISF/INPS gerechnet werden muss, ist es ratsam, die sicheren Einbußen der Monatsrente im Verhältnis zum letzten Gehalt zu kompensieren. Der Aufbau einer Zusatzrente als zusätzliches finanzielles Standbein im Rentenalter ist dafür die geeignetste Möglichkeit.

Lehrlinge, die die Probezeit erfolgreich beendet haben, können einem Zusatzrentenfonds wie dem Laborfonds, einem regionalen geschlossenen Zusatzrentenfonds der Region Trentino-Südtirol, beitreten. Die monatliche Mindestbeitragszahlung des Arbeitnehmers ist kollektivvertraglich festgelegt und kann alle 12 Monate erhöht oder reduziert werden. Maximal ist eine Arbeitnehmer-Beitragszahlung von 10 Prozent möglich.

Entscheidet sich der Lehrling für den Laborfonds, dann zahlt auch der Arbeitgeber einen vom Kollektivvertrag festgelegten monatlichen Prozentsatz ein. Der monatliche Beitrag wird vom Bruttogehalt einbehalten und unversteuert im Fonds hinterlegt. Zuzüglich zum Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag, welcher je nach Kollektivvertrag variiert, wird für all jene, die nach dem 28.04.1993 ihre Erstanstellung hatten, 100 Prozent der Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einbezahlt.

Bei Bedarf und Erfüllung gewisser Voraussetzungen können sich die Zusatzrentenfondsmitglieder Vorschüsse des angehäuften Kapitals auszahlen lassen. Zu den wichtigsten Vorschüssen zählen Ausgaben im Gesundheitsbereich, Ausgaben für Kauf, Bau oder Renovierung der Erstwohnung und Ausgaben für weitere persönliche Erfordernisse. Dabei verliert man jedoch die steuerlichen Begünstigungen.

Beim Renteneintritt wird das angehäufte Kapital mit einer Ersatzsteuer zwischen 15 und 9 Prozent versteuert. Ab dem 16. Mitgliedsjahr im Fonds sinkt der Steuersatz um 0,3 Prozent jährlich und erreicht nach 35 Mitgliedsjahren den tiefsten Steuerwert von 9 Prozent. Daher lohnt es sich, bereits in jungen Jahren für eine Zusatzrentenform zu optieren, damit man am Ende seiner beruflichen Laufbahn von der maximalen Steuereinsparung profitieren kann.

Weitere Informationen findest du im Abschnitt des jeweiligen Berufsbildes.

Zusatzinformationen findest du unter www.laborfonds.it oder bei den Pensplan- Infopoints der Gewerkschaften.

Rentenmäßige Absicherung von Erziehungszeiten

Bei der rentenmäßigen Absicherung der Erziehungszeiten handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung einen unbezahlten Wartestand nimmt, kein Arbeitsverhältnis hat und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet. Der Zuschuss wird für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträge in die Pensionskasse (NISF/INPS) oder in einen Zusatzrentenfonds gewährt.

Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Zeiten des Fernbleibens von der Arbeit für die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern oder von minderjährigen in Vollzeit anvertrauten Kindern rentenmäßig abzudecken.

Der Beitrag steht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes oder innerhalb des dritten Jahres ab Adoption zu; für Angestellte mit einem Teilzeitarbeitsvertrag bis 70 Prozent steht dieser Beitrag bis zum fünften Lebensjahr oder innerhalb des fünften Jahres ab Adoption zu.

Für die Erziehungszeiten für in Vollzeit anvertraute Kinder steht der Beitrag für die gesamte Zeit der Anvertrauung bis zur Volljährigkeit zu.

Bei freiwilliger Fortsetzung der Beitragszahlung steht ein Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 Euro pro Jahr zu. Falls Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds getätigt werden, beträgt der Höchstbeitrag 4.000 Euro pro Jahr. Der Zuschuss steht zu einem max. Beitrag von 18.000€ (8000€ im Zusatzrentenfonds) zu.

Bei Teilzeitarbeit (nicht mehr als 70%) beträgt der Höchstbeitrag maximal 4.500 Euro jährlich für die Pflichtvorsorge und 2.000 Euro jährlich für die Zusatzvorsorge. Der Zuschuss steht zu einem max. Beitrag von 18.000€ (8000€ im Zusatzrentenfonds) zu.

Nähere Informationen erhältst du bei allen Patronaten der Provinz Bozen.

Krankheit

Wird ein Lehrling krank oder erleidet er außerhalb des Arbeitsplatzes einen Unfall, sind Vorschriften zu beachten. Der Krankheitsfall muss so bald wie möglich dem Arbeitgeber gemeldet werden (Telefon, E-Mail, Benachrichtigung durch einen Verwandten oder Bekannten). Es ist ein Arzt zu rufen oder aufzusuchen, der die Art der Krankheit sowie die voraussichtliche Heilungsdauer feststellt und den Krankenschein ausstellt. Dieser wird vom Hausarzt telematisch direkt an den Betrieb und an das NISF/INPS geschickt.

Der Patient muss während des gesamten Krankenstandes in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr sowie von 17.00 bis 19.00 Uhr zu Hause anzutreffen sein (außer er wird ins Krankenhaus eingeliefert), da in diesen Zeiträumen eine Kontrolle durch das nationale Fürsorgeinstitut NISF/INPS stattfinden kann. Dies gilt auch für Samstage, Sonntage und Feiertage. In der Genesungszeit erhält der Kranke vom Arbeitgeber ein Krankengeld ausbezahlt, dessen Höhe im Kollektivvertrag festgelegt ist.

Auch Lehrlinge haben bei Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen Anrecht auf das Krankengeld des NISF/INPS für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr. Das Krankengeld wird ab dem 4. Krankheitstag ausbezahlt und beträgt bis zum 20. Krankheitstag 50%, vom 21. bis zum 180. Krankheitstag 66,66% des normalen Lehrlingslohnes. Dies gilt für alle Sektoren, außer für die Nichtbeherbergungsbetriebe im Gastgewerbe, bei welchen das INPS vom 4. bis zum 180. Tag 80% zahlt. Auch können Kollektivverträge Besserstellungen beim Krankengeld vorsehen, in dem Sinne, dass auch der Arbeitgeber zusätzlich zum INPS-Beitrag etwas zahlt.

Achtung!
Lehrlinge unter 16 Jahren müssen im Falle einer Krankschreibung das ärztliche Zeugnis innerhalb von zwei Kalendertagen beim Arbeitgeber sowie beim NISF/INPS abgeben.

Arbeitsunfall

Ein Unfall, auch ein geringfügiger, der während der Arbeitszeit oder in bestimmten Fällen auch auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz geschieht, muss sofort dem Arbeitgeber oder dem Vorgesetzten gemeldet werden.

Wichtig:
Arbeitsunfälle werden im Krankenhaus behandelt und bescheinigt, und nicht vom Hausarzt. Der Hausarzt kann nur die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls verlängern.

Berufskrankheit

Manche Tätigkeiten und die Handhabung bestimmter Stoffe können gesundheitliche Schäden verursachen. Beim Auftreten von Symptomen hat der Lehrling unverzüglich den Arbeitgeber zu verständigen. Wird eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10% festgestellt, besteht Anrecht auf eine Unfallrente von Seiten des Öffentlichen Arbeitsunfallversicherungsträgers INAIL, welche über ein Patronat beantragt werden kann.

INAIL

Jeder Mitarbeiter eines Betriebes muss gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert werden. Die Pflichtbeiträge gehen an das Nationale Unfallversicherungsinstitut INAIL. Diese Versicherung gegen Arbeitsunfälle ist eine Pflichtversicherung. Sie umfasst alle während der Arbeit erfolgten Unfälle, die zu einer zeitlich beschränkten oder zu einer bleibenden, zu einer gänzlichen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit oder auch zum Tode führen.

Führt ein Arbeitsunfall zu besagter Arbeitsunfähigkeit, so erhält der Geschädigte die ihm zustehende Leistung. Im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anrecht darauf. Als Voraussetzung braucht es die Anerkennung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit.

Folgende Versicherungsleistungen stehen auch zu, wenn die Unfallmeldung unterlassen wurde: In der Genesungszeit nach einem Arbeitsunfall zahlt das INAIL ein Tagesgeld in Höhe von 60% des Bruttolohns aus, zusammen mit einem zusätzlichen Beitrag des Arbeitgebers. Der Gesamtbetrag reicht somit von 75% bis 100% des Lohnes. Spätestens nach drei Jahren verfällt jeglicher Anspruch auf diese Leistung. Ein Vorschuss auf das Unfallgeld kann beantragt werden. Sind die bei einem Arbeitsunfall davongetragenen Verletzungen so schwer, dass eine persönliche Betreuung notwendig ist, wird auf Antrag ein Begleitgeld zuerkannt.

Bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 16% wird auf Antrag eine Rente zuerkannt. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit.

Disziplinarmaßnahmen

Lehrlinge haben Rechte, aber auch Pflichten. Wie alle Arbeitnehmer müssen sie sich an die Vorgaben des Vorgesetzten halten, pünktlich zur Arbeit erscheinen, Abwesenheiten entschuldigen und die anvertrauten Aufgaben so gut wie möglich und sorgfältig ausüben. Wenn der Lehrling sich nicht an diese Regeln hält, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen.

Der Vorgang ist vom Gesetz und von den Kollektivverträgen genau geregelt. Je nach Schwere der Verfehlung erfolgen: mündliche Ermahnung; schriftliche Ermahnung; Lohnabzug von bis zu vier Stunden; Suspendierung vom Arbeitsverhältnis und Aussetzung der Lohnzahlung von bis zu zehn Tagen; Entlassung.

Außer der mündlichen Ermahnung muss alles schriftlich erfolgen. Die Beanstandung muss dem Lehrling schriftlich mitgeteilt werden. Sie beschreibt die Verfehlung genau und muss unmittelbar erfolgen (nicht beispielsweise erst nach zwei Monaten). Danach hat der Arbeitnehmer fünf Tage Zeit, sich schriftlich zu rechtfertigen, dabei kann man sich auch von einer Gewerkschaft helfen lassen. Es kann auch eine Aussprache verlangt werden. Erst dann kann der Arbeitgeber die Disziplinarmaßnahme mitteilen. Gegen die Maßnahme kann der Arbeitnehmer innerhalb von 20 Tagen das Schiedsgericht am Arbeitsamt anrufen oder ansonsten gerichtlich dagegen vorgehen. Die Gewerkschaften helfen bei allen Fragen und in allen Belangen gerne weiter.

Welfare

Unter betrieblicher Wohlfahrt versteht man Zuwendungen und Leistungen in Form von teilweisen Spesenvergütungen oder Sachbezügen, um das Wohlergehen der Mitarbeiter (im Bereich Familie, Kinder und Wohnen) und ihrer Familien vor Risiken im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder Alter zu schützen. Auch Zuwendungen sozialer Natur, zum Beispiel für Bildung und Freizeit, fallen in diesen Bereich.

Diese Zuwendungen bilden kein steuerpflichtiges Einkommen, wenn sie durch den Arbeitgeber entweder über eine kollektivvertragliche Verpflichtung zuerkannt werden oder auf freiwilliger Basis zugänglich sind.

Durch das sogenannte „welfare aziendale“ kommt es somit zu zusätzlichen Steuerersparnissen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beispielsweise handelt es sich hierbei um steuerfreie Einzahlungen in Zusatzrentenfonds oder auch um ergänzende Gesundheitsfürsorge, weiterführende Ausbildungen, Freizeitprogramme, Sozial- und Gesundheitsdienste und vieles mehr.

Weitere Infos erhältst du bei den jeweiligen Gewerkschaftsorganisationen.

Auflösung des Lehrverhältnisses

Der Lehrvertrag kann am Ende des Lehrverhältnisses mit einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Einvernehmliche Kündigungen und Arbeitsauflösungen müssen dem Arbeitsministerium telematisch mitgeteilt werden. Hierbei können dir die Gewerkschaften helfen.

Entlassung

Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Arbeitgeber ist nur schwer möglich. Die Lehrbetriebe sind grundsätzlich verpflichtet, allen Lehrlingen die Möglichkeit zu geben, ihre Ausbildung abzuschließen. Es gibt prinzipiell drei Formen der Entlassung:

  • die fristlose Entlassung aus triftigem Grund (giusta causa) bei schwerwiegenden Verfehlungen des Lehrlings;
  • die begründete Entlassung (giustificato motivo) bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen. Hier erfolgt die Entlassung nicht fristlos, sondern wird angekündigt;
  • die begründete Entlassung aus objektivem Grund (giustificato motivo oggettivo) kann ausgesprochen werden, wenn der Betrieb in eine finanzielle Notlage gerät oder die Arbeitstätigkeit neu organisiert wird.

Die Entlassung durch den Arbeitgeber hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Der entlassene Lehrling hat 15 Tage Zeit, eine Begründung zu verlangen, worauf der Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen schriftlich antworten muss.

Die Entlassung muss (über eine Gewerkschaft) innerhalb von 60 Tagen beim Arbeitgeber angefochten werden und kann vor der Arbeitskommission in Bozen verhandelt werden. Findet man dort keine Einigung, kann „die Causa” innerhalb von 180 Tagen ab Entlassung vor Gericht gebracht werden. Im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung kann das Gericht einen Schadensersatz festlegen oder die Wiedereinstellung verfügen.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildungszeit beendet, so muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag einhalten. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen weitergeführt, gilt für den Arbeitnehmer der Kündigungsschutz nach Art. 18 des Arbeiterstatuts.

In all diesen Belangen ist es ratsam, sich an die Gewerkschaften zu wenden.

Kündigung

Als Kündigung bezeichnet man den Rücktritt vom Arbeitsvertrag von Seiten des Lehrlings. Der Lehrling ist verpflichtet, die vom Kollektivvertrag vorgesehene Kündigungsfrist einzuhalten, ansonsten muss er Schadensersatz zahlen. Während der Kündigungsfrist gelten auf jeden Fall die Bestimmungen für das Lehrverhältnis.

Kündigung und einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen digital über das Portal des Arbeitsministeriums erfolgen. Die Gewerkschaften übernehmen gerne diese Aufgabe.

Achtung!
Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es nur bei einer Kündigung aus triftigem Grund. Beratung durch eine Gewerkschaft ist dringend anzuraten.

Leiharbeit

Ein Lehrverhältnis kann auch mit einer Leiharbeitsagentur abgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei um einen Arbeitsvertrag auf unbefristete Zeit mit der Arbeitsagentur. Die Agentur entsendet dann den Lehrling in einen Betrieb, der für die Ausbildung des Lehrlings sorgt. Der Tutor als Garant für die korrekte Abwicklung der Ausbildung wird von der Agentur gestellt. Da es mit Agentur, Betrieb und Lehrling drei Vertragsparteien gibt, ist allgemein Vorsicht geboten. Für den Lehrling ist eine gründliche gewerkschaftliche Beratung vorab sehr zu empfehlen. Für diese Art des Lehrverhältnisses gelten alle Bestimmungen für das Lehrlingswesen, sei es auf Gesetzesebene als auch bei der Anwendung des für den jeweiligen Sektor gültigen Kollektivvertrages.

Lehrabschluss

Die Lehre endet mit der Lehrabschlussprüfung (Gesellenprüfung). Der Abschluss der dreijährigen Lehrlingsausbildung heißt „Berufsbefähigungszeugnis“, der Abschluss der vierjährigen Ausbildung „Berufsbildungsdiplom“. Alle Informationen dazu gibt es auf der Homepage des Amtes für Lehrlingswesen und Meisterausbildung, unter www.provinz.bz.it/berufsbildung.

Mit der bestandenen Lehrabschlussprüfung kann das Lehrverhältnis sowohl von Seiten des Lehrlings, als auch von Seiten des Arbeitgebers, beendet werden, immer unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis automatisch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag fortgesetzt.

 WEITERE INFORMATIONEN ZU SOZIALLEISTUNGEN UND UNTERSTÜTZUNG

Lohnausgleich

Aufgrund der Pandemie wurde im Frühjahr 2020 die Möglichkeit, die Beschäftigten in die Lohnausgleichkasse zu überstellen, auf alle Betriebe und Sektoren ausgedehnt, auch in Bezug auf Lehrlinge. Der Lohnausgleich kann in bestimmten Situationen der Arbeitsaussetzung oder –reduzierung beantragt werden, um den Beschäftigten trotzdem ein Einkommen zu sichern. Zu beachten ist allerdings, dass der Lohnausgleich nicht dem normalen Gehalt entspricht, sondern höchstens 80% des Lohnes innerhalb gewisser Obergrenzen (bei Lehrlingslöhnen entspricht der Lohnausgleich meist 80% des Lohnes), und dass während des Lohnausgleichs weder das 13. bzw. das eventuell im Sektor vorgesehene 14. Monatsgehalt, noch Urlaub und Freistunden anreifen. Die Abfertigung hingegen reift weiterhin normal an.

Bei Fragen stehen die Gewerkschaften gerne zur Verfügung.

Arbeitslosengeld

Bei Auflösung des Lehrverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers oder bei Saisonende (Gastgewerbe), haben Lehrlinge Anrecht auf Arbeitslosengeld, die sogenannte NASPI (Nuova Assicurazione Sociale per l’Impiego).

Achtung!
Das Arbeitslosengeld steht bei Selbstkündigung oder einvernehmlicher Auflösung NICHT zu! Diese Unterstützung beträgt etwa 75% des durchschnittlichen Lohnes der letzten vier Jahre und reduziert sich ab dem siebten und jedem weiteren Monat um jeweils 3 %.

Die NASPI kann maximal für die Hälfte der gearbeiteten Zeit der letzten vier Jahre beansprucht werden. Hat jemand in den letzten vier Jahren bereits Arbeitslosengeld bezogen, dann wird die Zeit gekürzt. Genaue Informationen gibt es bei den Patronaten und Gewerkschaften.

Arbeitseingliederung

Das Land Südtirol unterstützt die Eingliederung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die Arbeitswelt. Dies gilt auch für Lehrlinge. Bei Behinderung oder Invalidität von mindestens 46% besteht ein gesetzliches Anrecht auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Zur Einstellung verpflichtet sind Unternehmen und Körperschaften mit mehr als 15 Beschäftigten. In den Arbeitsvermittlungszentren (früher Arbeitsämter) des Landes liegen entsprechende Listen auf. Auskünfte erteilen der Sozialsprengel im eigenen Bezirk und die Abteilung Deutsche und Ladinische Berufsbildung beim Land.

Mutter- und Vaterschaft

Während der Schwangerschaft und der ersten Zeit der Mutterschaft genießt die Frau laut Gesetz Nr. 53/2000 besonderen Schutz und besondere Rechte: Der Kündigungsschutz reicht vom Beginn der Schwangerschaft bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes. Beim Vater reicht der Kündigungsschutz für die Dauer der Obligatorischen Vaterschaft (in Alternative zur Mutter) oder den obligatorischen Vaterschaftsurlaub und wird anschließend bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes verlängert.

Das entsprechende ärztliche Zeugnis sollte daher dem Arbeitgeber rechtzeitig und per Einschreibebrief zugeschickt werden, und zwar auf jeden Fall vor Beginn des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs. Der obligatorische Mutterschaftsurlaub beginnt zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet drei Monate nach der Geburt des Kindes. Die Mutter hat auch die Möglichkeit, sofern der Betriebsarzt sowie der zuständige Arzt im Krankenhaus zustimmen, bis zu einem Monat vor der Geburt des Kindes bzw. bis zur Geburt zu arbeiten. Die vier bzw. fünf Monate Mutterschaftsurlaub kann die Mutter in diesem Fall nach der Geburt in Anspruch nehmen.

Während des Mutterschaftsurlaubs erhält die Mutter vom NISF/INPS 80% der Entlohnung. In einigen Berufssparten ergänzt der Arbeitgeber auf 100%. Bei einer Frühgeburt werden ebenso fünf volle Monate und in Ausnahmefällen auch mehr garantiert. Pflicht ist der vorzeitige Mutterschaftsurlaub auch dann, wenn er bei Komplikationen während der Schwangerschaft von der Schwangeren beantragt oder bei zu belastender Arbeit vom Arbeitsinspektorat zuerkannt wird.

Der Vater hat Anrecht auf 10 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub, die zu 100% vergütet und auch tageweise in Anspruch genommen werden können. Diese müssen ab zwei Monaten vor Geburtstermin und bis zum fünften Lebensmonat des Kindes genommen werden. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Zeitraum auf 20 Arbeitstage.

Elternzeit

Die Elternzeit ist die freiwillige Auszeit vom Beruf zur Betreuung des Kindes. Beide Elternteile können sie in Anspruch nehmen und der Arbeitgeber ist verpflichtet sie zu gewähren. Adoptiveltern sind dabei den natürlichen Eltern gleichgestellt.

Beide Elternteile haben Anspruch auf jeweils 3 Monate zu 30% Entlohnung. Zudem können weitere 3 Monate zu 30% zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Insgesamt können 10 Monate beansprucht werden, wobei lediglich die ersten 9 Monate zu 30% entlohnt sind. Wenn der Vater mindestens 3 Monate beansprucht, erhält dieser ein zusätzlicher Monat, wodurch sich der gesamte Zeitraum auf 11 Monate erhöhen kann. Der 10. und 11. Monat wird nur mit 30% entlohnt, wenn das Einkommen die 2,5x die Mindestrente nicht übersteigt.

Sollte nur ein Elternteil vorhanden sein, kann dieser 11 statt der bisherigen 10 Monate beanspruchen, wobei nur die ersten 9 Monate zu 30% bezahlt werden. Der 10. und 11. Monat wird nur mit 30% entlohnt, wenn das Einkommen das 2,5-fache der Mindestrente nicht übersteigt.

Für Geburten, bei welchen die obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft über den 31.12.2022 hinausgegangen ist, kann ein Monat von den zustehenden 9 Monaten mit 80%iger Entlohnung in Anspruch genommen werden.

Für Geburten, bei welchen die obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft über den 31.12.2023 hinausgegangen ist, steht ein zweiter Monat zu 60% Entlohnung zu. Für das Jahr 2024 wird dieser zweite Monat nicht mit 60% entlohnt, sondern mit 80%.

Die Erhöhungen von 60% bzw. 80% stehen bis zum 6. Lebensjahr zu.

Die Elternzeit kann bis zum 12. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Möglich ist auch eine stunden- oder tageweise Nutzung. Die Gesuche der Elternzeit müssen telematisch an das INPS gestellt werden. Diese müssen dem Arbeitgeber fünf Tage im Voraus angekündigt werden. Das Gesuch für die stundenweise Nutzung muss zwei Tage im Voraus eingereicht werden, wobei die Stunden der Elternzeit immer der Hälfte der Arbeitszeit entsprechen (außer bei Vorliegen eigener kollektivvertraglicher Abkommen).

Die Elternzeit kann auch mit einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit in Anspruch genommen werden. Die Teilzeit darf aber nicht mehr als 50% der Arbeitszeit ausmachen, und diese Option kann nur einmal gewählt werden.

Stillpausen und Krankheit des Kindes

Der Mutter stehen im ersten Lebensjahr des Kindes, bei sechs Arbeitsstunden oder mehr, pro Arbeitstag bis zu zwei entlohnten Stunden an Ruhepausen zu. Bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden pro Arbeitstag steht der Mutter nur eine entlohnte Stunde als Ruhepause zu. Diese Ruhepausen können die Eltern unter sich aufteilen oder sie stehen dem Vater zu, falls die Mutter darauf verzichtet. Bei einer Mehrlingsgeburt verdoppelt sich der Anspruch auf Ruhepausen.

 Achtung!
Der Anspruch auf Ruhepausen verfällt, wenn im ersten Lebensjahr des Kindes die Elternzeit in Form eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in Anspruch genommen wird.

Bei Krankheit des Kindes haben beide Elternteile Anspruch auf unbezahlten Wartestand: Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes unbegrenzt, danach stehen jedem Elternteil bis zu einem Alter von acht Jahren fünf Arbeitstage pro Jahr zu.

Einheitliches Familiengeld (assegno unico)

Worum handelt es sich beim einheitlichen Familiengeld? Im März 2022 wurde das neue einheitliche Familiengeld (assegno unico) eingeführt. Dieses einheitliche Familiengeld ersetzt die bisherige Familienzulage auf dem Lohnstreifen, die Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder, den Bonus Bebè und die Geburtenprämie.

Wer hat Anrecht auf das einheitliche Familiengeld? Anspruchsberechtigt sind Familien ab dem 7. Schwangerschaftsmonat bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Unter gewissen Voraussetzungen steht den Anspruchsberechtigten das einheitliche Familiengeld bis zum 21. Lebensjahr zu. Bei einer Invalidität steht es auch nach dem 21. Lebensjahr zu. Das einheitliche Familiengeld ist mit den lokalen Unterstützungsmaßnahmen für zu Lasten lebende Kinder kumulierbar.

Wieviel bekommen die Anspruchsberechtigten ausbezahlt? Die Höhe des einheitlichen Familiengeldes wird anhand des ISEE-Wertes der Familie ermittelt. Die Beträge variieren zwischen 57,00€ und 199,40€ pro minderjährigem Kind. Bei volljährigen Kindern bis 21 Jahren reduziert sich der Betrag.

Zudem gibt es einige Erhöhungen bei Kindern mit Invalidität, Familien ab 3Kindern, Müttern unter 21 Jahren oder wenn beide Elternteile berufstätig sind.

Einheitliches Kindergeld

Kindergeld

Das Land Südtirol zahlt 200 Euro Familiengeld pro Kind und Monat an alle Familien mit Kindern bis zu drei Jahren oder bis zu dessen möglichen Eintritt in den Kindergarten (höchstens bis zum 43. Lebensmonat) aus.

Landesfamiliengeld +
Wenn der Vater die Elternzeit für mindestens 2 Monate am Stück in Anspruch nimmt, erhält der Vater einen Zuschuss von 400 – 800 € monatlich. Der Beitrag steht für maximal 3 Monate zu. Die Elternzeit muss innerhalb der ersten 18 Lebensmonate in Anspruch genommen werden.

Landeskindergeld
Das Landeskindergeld wird nach den Kriterien von Einkommen und Vermögen (ISEE) gestaffelt. Die Beträge entsprechen je nach Einkommenssituation entweder 55 Euro oder 70 Euro pro Kind. Bei Kindern mit Invalidität erhöht sich der Betrag.

Die Patronate von Gewerkschaften und Sozialverbänden helfen gerne weiter. Mehr Infos auf der Webseite des Landes.
http://www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/familie/familien-finanziell-unterstuetzen.asp

Wehr- oder Zivildienst

Die Wehrdienstpflicht gibt es in Italien nicht mehr. Wer aber Berufssoldat werden möchte, muss vorher ein Freiwilligenjahr als Soldat ableisten. Genauere Auskünfte gibt es beim Informationsschalter am Militärdistrikt in Bozen und auf den Internetseiten des Heeres. Der freiwillige Zivildienst hingegen bietet allen 18- bis 28-Jährigen die Möglichkeit, ihr Leben 12 Monate lang in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen, in den Bereichen Soziales, Entwicklungshilfe, Kultur und mehr. Alle Informationen zum Zivildienst auf www.provinz.bz.it/zivildienst und (in italienischer Sprache) auf www.serviziocivile.it.

Budgetberatung der Caritas

Wo ist das ganze Geld bloß wieder geblieben? Wenn der Blick auf den Kontoauszug diese Frage aufwirft, dann ist es Zeit für eine Budgetberatung bei der CARITAS. Das ist eine gemeinnützige, professionelle und vertrauliche Fachberatung, die Familien und Einzelnen hilft, mit ihrem Geld besser über die Runden zu kommen und Sparmöglichkeiten zu erkennen.

Nicht nur für Familien, auch für Jugendliche und junge Erwachsene, die neu in die Arbeitswelt einsteigen, ist eine frühzeitige Budgetberatung zu empfehlen, weil oft die Übung oder ganz einfach die Zeit fehlen, um das erste selbst verdiente Geld umsichtig zu verwalten. Die Budgetberatung der CARITAS ist streng vertraulich und kostenlos.

Wie geht‘s? Zuerst online () oder telefonisch ein Gespräch vereinbaren. Angeboten werden die Budgetberatungsgespräche bei der CARITAS:

  • in Bozen (Sparkassenstraße 1, T 0471 304 380)
  • in Meran (Rennweg 52, T 0473 495 630)
  • in Brixen (Bahnhofstraße 27/a, T 0472 205 927)
  • in Bruneck (Paul-von-Sternbach-Straße 6, T 0474 413 977).

Dann auf der Webseite der Budgetberatung eine Haushaltsliste ausfüllen (online oder aus-drucken) und dort alle wichtigen Ein- und Ausgaben vermerken (Essen, Miete, Tanken, usw.). Die Liste braucht es für das erste Beratungsgespräch.

In den Beratungsgesprächen wird das Haushaltsbudget mit den sogenannten Referenzbudgets abgeglichen. Referenzbudgets sind Richtwerte, die angeben, wieviel im Durchschnitt für Wohnen, Heizen, Essen, Benzin, Möbel usw. ausgegeben wird. Diese statistischen Richtwerte wurden auf Initiative der CARITAS vom AFI | Arbeitsförderungsinstitut erhoben und ausgearbeitet. Dieses in Südtirol ganz neu eingeführte Bewertungsinstrument erlaubt es, sehr schnell Umschichtungs- und Einsparungspotenziale zu erkennen.

Nach dieser gemeinsamen Überprüfung wird ein auf die persönliche Lebenssituation zugeschnittener Haushaltsplan erstellt. Die Fachberater der CARITAS vermitteln auch, wenn es bei Paaren oder in der Familie Uneinigkeiten in Haushaltsfragen gibt.

AFI-Stressometer: Teste deinen Stresslevel!

Stress kann die Leistung steigern, aber wenn er zum Dauerzustand wird oder ständig zu hoch ist, dann schadet er Körper und Geist. Es steigen die Risiken für Fehler oder Unfälle bei der Arbeit. Die Folgen sind Leiden, Krankheit und Fehltage. Um etwas gegen schädlichen Stress tun zu können, ist es zunächst wichtig, herauszufinden, wo man selbst steht – auch im Vergleich zu anderen Berufsgruppen und Ländern. Dafür hat das AFI | Arbeitsförderungsinstitut zusammen mit dem INAIL den Onlinetest „Stressometer“ eigens für Arbeitnehmer und selbständig Arbeitende entwickelt.

Der Online-Fragebogen des AFI misst den persönlichen Stresslevel in sechs Arbeits- bereichen. Er ist in wenigen Minuten aus- gefüllt. Das eigene Testergebnis wird zum Schluss neben den Durchschnittswerten des eigenen Berufsfeldes (z.B. Handwerk), der eigenen Region (Südtirol) usw. angezeigt. Kurze Videos auf der Ergebnisseite geben Tipps, wie man typische Stresssituationen meistert.

Den Online-Test findet man hier: www.stressometer.it

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