Beruf | Lehrdauer | |
Binder | *in | 36 Monate |
Drechsler | *in | |
Tapezierer / Raumausstatter | *in | |
Instrumentenbauer (Blech-, Holzblas-, Saiten-) | *in | |
Sägewerker | *in | |
Maschinenschnitzer | *in | |
Tischler | *in | 48 Monate |
Holzschnitzer | *in | |
Verzierungsbildhauer | *in | |
Fassmaler | *in | |
Vergolder | *in |
Lehrzeit: Sollte der Lehrling am Ende der Ausbildungswege die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der Staatlichen Abschlussprüfung nicht erworben haben, so kann das Lehrverhältnis um ein Jahr verlängert werden. Sollte die Lehrzeit im Laufe des Schuljahres enden, wird sie bis zum Ende des laufenden Schuljahres verlängert.
Probezeit: 30 effektive Arbeitstage.
Wochenarbeitszeit: 40 Stunden, aufgeteilt auf fünf Tage. Im Holzhandwerk: Sollte die 6-Tage-Woche üblich sein, sind für die Arbeitsstunden am Samstag 8% Zuschlag vorgesehen.
Überstunden: Jugendliche von 16 bis 18 Jahren dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten, Lehrlinge über 18 Jahre höchstens 44 (Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde: 28%).
Jahresurlaub: Vier Wochen (160 Stunden). Für Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 30 Kalendertage.
Freistellungen: Vier Tage (32 Stunden) als Ersatz für die abgeschafften kirchlichen Feiertage, und jährlich 16 Stunden als Arbeitszeitverkürzung im Handwerk (56 Stunden in der Holzindustrie).
Lehrlingsentlohnung im Sektor HOLZHANDWERK: Grundlage ist der Bruttolohn der Kategorie „D”. Für Lehrlinge im Holzhandwerk, die nach dem 1. Juli 2016 eingestellt worden sind, gilt ab dem 1. Schuljahr eine vom Schulerfolg abhängige Staffelung.
HOLZ HANDWERK | ||||
Lohngrundlage Brutto/Monat Kat. „D“ (ab 01.03.2024) |
1.662,57 € | |||
Lehrlingslohn | bei Schulzeugnis 7+ | |||
1. Lehrjahr | 35% | 581,90 € | 45% | 748,16 € |
2. Lehrjahr | 50% | 831,2 € | 60% | 997,54 € |
3. Lehrjahr | 60% | 997,54 € | 70% | 1.163,80 € |
4. Lehrjahr | 70% | 1.163,80 € | 80% | 1.330,06 € |
Lehrlingsentlohnung im Sektor HOLZINDUSTRIE: In der Holzindustrie ist Grundlage der Monats-Bruttolohn der Kategorie AE2. Zur Berechnung des Stundenlohns wird der Monatslohn durch 174 dividiert.
HOLZ INDUSTRIE | ||
Lohngrundlage Kat. AE2 Brutto/Monat (Ab 01.01.2024) | 1.959,17 € | |
Lehrlingslohn | ||
1. Lehrjahr | 45% | 881,63 € |
2. Lehrjahr | 60% | 1.175,50 € |
3. Lehrjahr | 70% | 1.371,42 € |
4. Lehrjahr | 80% | 1.567,34 € |
13. Monatslohn: Wird im Holzhandwerk vor Weihnachten ausbezahlt, in der Holzindustrie mit dem Dezembergehalt. Der zusätzliche Monatslohn wird im Verhältnis zu den gearbeiteten Monaten berechnet.
Abfertigung und Zusatzrente: Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, dann zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag ein, der im Kollektivvertrag festgelegt ist.
Holzhandwerk: Entscheidet sich der Mitarbeiter dafür, 1% einzuzahlen, zahlt der Arbeitgeber ebenfalls 1% ein. Entscheidet sich der Mitarbeiter dafür, 2% oder mehr einzuzahlen, zahlt der Arbeitgeber 2% ein.
Holzindustrie: 2,3% von Seiten des Arbeitgebers.
Entscheidet sich der Lehrling, seinen persönlichen Anteil der prozentuellen Beitragszahlung des Zusatzrentenfonds auf 3% oder mehr zu erhöhen, wird auch der Arbeitgeber diesem Fonds einen Anteil in Höhe von 3% derselben Vergütung ab der jeweiligen Mitteilung an den Arbeitgeber zuteilen. Weitere Informationen dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Abfertigung“ und „Zusatzrente“.
Krankheit, außerbetrieblicher Unfall: Die krankheitsbedingte Abwesenheit ist mit dem vom Hausarzt ausgestellten Krankenschein zu belegen. Vom 1. bis zum 180. Tag steht dem Lehrling das Krankengeld im Ausmaß von 100 Prozent des monatlichen Nettolohns zu. Bei Krankheit bis zu sieben Tagen steht für die ersten drei Krankheitstage keine Entlohnung zu.
Arbeitsunfall: Wird nicht vom Hausarzt, sondern im Krankenhaus medizinisch bescheinigt. Der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Der Betrieb ist verpflichtet, die Entschädigung des Unfallinstitutes INAIL auf 100% der Entlohnung für die gesamte Abwesenheit zu ergänzen.
Auflösung des Lehrverhältnisses: Siehe Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“, Schlagwörter „Kündigung“, „Entlassung“, „Betriebswechsel“.
Kündigungsfrist: 15 Tage.
Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Sektor HOLZHANDWERK von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom Kollektivvertrag vom 05.03.2024, vom Landeszusatzvertrag, dem Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, und vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Handwerk vom 13.12.2021.
Im Sektor HOLZINDUSTRIE von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 20.06.2023, vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, und vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Industrie vom 06.07.2021.