Beruf | Lehrdauer | |
Büchsenmacher | *in | 36 Monate |
Glaser | *in | |
Fahrradmechatroniker | *in | |
Aufzugsanlagentechniker | *in | 48 Monate |
Oberflächentechniker | *in | |
Bau- Galanteriespengler | *in | |
Elektromechaniker | *in | |
Elektrotechniker | *in | |
Fahrradmechaniker | *in | |
Feinmechaniker | *in | |
Feuerungsanlagentechniker | *in | |
Gold- und Silberschmied | *in | |
Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechniker | *in | |
Kälte-Klimatechniker | *in | |
Seilbahntechniker | *in | |
Technische/r Zeichner | *in | |
Uhrmacher | *in | |
Karosserietechniker | *in | |
Kfz-Techniker | *in | |
Kunstschmied | *in | |
Kommunikationstechniker | *in | |
Landmaschinenmechaniker | *in | |
Maschinenbaumechaniker | *in | |
Mechatroniker | *in | |
Schlosser | *in | |
Schmied | *in | |
Werkzeugmacher | *in | |
Zahntechnikerassistent | *in |
Lehrzeit: Sollte der Lehrling am Ende der vorgesehenen Lehrzeit die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der Staatlichen Abschlussprüfung noch nicht erworben haben, so kann das Lehrverhältnis um ein Jahr verlängert werden.
Probezeit: 30 effektive Arbeitstage
Wochenarbeitszeit: 40 Stunden, in der Regel auf fünf Tage (Montag bis Freitag) zu je acht Stunden aufgeteilt.
Jahresurlaub: Vier Wochen (160 Stunden); für Lehrlinge unter 16 Jahren 30 Kalendertage.
Freistellungen: 32 bezahlte Freistunden für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage; für die jährliche Arbeitszeitreduzierung im Metallhandwerk 16 bezahlte Freistunden, in der Metallindustrie 72 Stunden. In der Metallindustrie können von den insgesamt 104 Freistunden 56 Stunden kollektiv genossen werden, die restlichen 48 Stunden können (bei schriftlicher Vorankündigung von 15 Tagen) auch individuell beansprucht werden.
Lehrlingsentlohnung im Sektor METALL- HANDWERK: Berechnungsgrundlage ist der Bruttolohn der Arbeitskraft der 5. Kategorie mit einem Monatsgrundgehalt einschließlich Landeszulage. Schließt der Auszubildende das Schuljahr vor dem ersten Berufsschuljahr mit einer guten Note ab, hat er Anspruch auf einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten auf die Vergütung für das erste Lehrjahr gemäß Artikel 5. Schließt er das jeweilige Lehrjahr mit gutem Erfolg ab, erhält er für das folgende Lehrjahr eine Zulage in Höhe von 10 Prozentpunkten. Im Südtiroler Bildungssystem bedeutet „guter Erfolg“ eine Jahresmindestgesamtdurchschnittsnote von 7,00 oder mehr. (Landesabkommen Lehrlingswesen vom 13.12.21; gültig vom 01.01.22-31.12.2024). Bei der Berechnung der Jahresmindestgesamtdurchschnittsnote für den Erhalt der obengenannten Zulage wird die Bewertung im Fach „Religion“ nicht mitberücksichtigt.
METALL HANDWERK | ||||
Lohngrundlage Kat. 5 Brutto/Monat (seit 01.04.2024) | 1.672,35 € | |||
Lehrlingslohn | bei Schulzeugnis 7+ | |||
1. Lehrjahr | 35% | 585,32 € | 45% | 752,55 € |
2. Lehrjahr | 50% | 836,17 € | 60% | 1003,41 € |
3. Lehrjahr | 60% | 1003,41 € | 70% | 1.170,64 € |
4. Lehrjahr | 70% | 1.170,64 € | 80% | 1.337,88 € |
Achtung!
Für Zahntechnikerlehrlinge und Goldschmiedelehrlinge gibt es gesonderte Lohntabellen. Bitte bei den Gewerkschaften anfordern!
Lehrlingsentlohnung im Sektor METALLINDUSTRIE: Berechnungsgrundlage ist der Monats-Bruttolohn des Arbeiters der 3. Kategorie, ab dem 01.06.2021 Liv.D2 mittels Änderung zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages.
METALL INDUSTRIE | ||
Lohngrundlage Kat. 3 Brutto/Monat (seit 01.06.2024) | 1.906,99 € | |
Lehrlingslohn | ||
1. Lehrjahr | 45% | 858,14 € |
2. Lehrjahr | 60% | 1.144,19 € |
3. Lehrjahr | 70% | 1.334,89 € |
4. Lehrjahr | 80% | 1.525,59 € |
Der Stundenlohn wird ermittelt, indem der monatliche Lehrlingslohn durch 173 geteilt wird. Ein Tagessatz beträgt 1/26 des Monatslohnes. Weitere Erklärungen in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“, Schlagwort „Entlohnung“.
13. Monatslohn: Vor Weihnachten im Ausmaß von 173 Stunden für ein volles Dienstjahr, andernfalls so viele Zwölftel wie die Anzahl der geleisteten Dienstmonate.
Arbeitskleidung: Für besonders schmutzende Arbeiten stellt der Arbeitgeber den Beschäftigten Schutzkleidung zur Verfügung.
Abfertigung und Zusatzrente: Entscheidet sich der Lehrling für den „Laborfonds“, dann zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag ein, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist – derzeit 1% im Metallhandwerk und 2% (seit 01.06.2022: 2,2%) in der Metallindustrie. Entscheidet sich der Lehrling im Bereich Metallindustrie dafür, seinen Anteil zugunsten des Zusatzrentenfonds auf 3% oder mehr der hierfür vom jeweiligen NKV vorgesehenen Vergütung zu erhöhen, wird der Arbeitgeber diesem Fonds einen Anteil in Höhe von 3% derselben Vergütung ab der jeweiligen Mitteilung an den Arbeitgeber zuteilen.
Zusatzrente Handwerk (Landesabkommen vom 13.12.2021; gültig vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024): Sofern der Lehrling beim territorialen integrativen Pensionsfonds Laborfonds oder dem Zusatzrentenfonds der Fachkategorie eingeschrieben ist und seinen Beitrag zugunsten des entsprechenden Fonds auf einen Prozentsatz von mindestens 2% der vom jeweiligem KV vorgesehenen Basis für die Berechnung der Abfertigung erhöht, wird der Arbeitgeber seinen Beitrag auf 2% derselben Vergütung erhöhen.
Dieser Prozentsatz gilt ausschließlich für die Dauer des Lehrverhältnisses. Sobald dieses endet, treten die Prozentsätze des nationalen oder provinziellen Kollektivvertrags in Kraft.
Krankheit und außerbetrieblicher Unfall: Jede Abwesenheit wegen Krankheit ist mit dem Krankenschein, der vom Hausarzt ausgestellt wird, zu bescheinigen. Vom 1. bis zum 180. Tag steht dem Lehrling das Krankengeld im Ausmaß von 100% des monatlichen Nettolohns zu. Bei Krankheit bis zu sieben Tagen steht dem Lehrling für die ersten drei Krankheitstage keine Entlohnung zu.
Arbeitsunfälle werden nicht vom Hausarzt, sondern vom Krankenhaus bescheinigt und medizinisch betreut; der Hausarzt kann die Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls verlängern. Bei einem Arbeitsunfall steht dem Lehrling 100% des monatlichen Nettolohns zu.
Auflösung des Lehrverhältnisses: siehe „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“, Schlagwörter „Kündigung“, „Entlassung“, „Betriebswechsel“.
Kündigungsfrist: 15 Kalendertage
Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Sektor METALLHANDWERK von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, von den kollektivvertraglichen Bestimmungen auf Staats- sowie auf Landesebene vom 24.04.2018, von den Ergänzungsverträgen für die Provinz Bozen und vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Handwerk vom 13.12.2021.
Im Sektor METALLINDUSTRIE wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge geregelt von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, von den kollektivvertraglichen Bestimmungen auf Staatsebene vom 01.01.2021, vom Landesgesetz für die Provinz Bozen vom 4. Juli 2012 Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, und vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Industrie vom 06.07.2021.