Dreijahresplan zur Vorbeugung der Korruption und der Transparenz

Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8 Buchst. a) GvD Nr. 33/2013 „(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Website in der Sektion Transparente Verwaltung gemäß Art. 9 Folgendes zu veröffentlichen: a) das Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität sowie dessen Umsetzungsstand.“
Für Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und der Transparenz samt Anlagen, zusätzliche Massnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1, Absatz 2-bis Gesetz Nr. 190/2012 wird es auf Sektion Weitere Inhalte – Vorbeugung der Korruption verweist.

Laut Art. 10, Absatz 1, GvD Nr. 33/2013, ist jede Verwaltung verpflichtet, in einer eigenen Sektion des Dreijahresplanes zur Vorbeugung der Korruption die Verantwortlichen für die Übermittlung und Veröffentlichung der Unterlagen, Informationen und Daten anzugeben, während die Pflicht zur Ausarbeitung eines Dreijahresplans für die Transparenz und Integrität mit GvD Nr. 97 vom 25 Mai 2016 wieder abgeschafft wurde.

 


Allgemeine Akten

Bestimmungen zu Organisation und Tätigkeiten

Rechtliche Grundlage: Art. 12 Abs. 1, Abs. 2, GvD Nr. 33/2013
1) Unbeschadet der Bestimmungen für die Veröffentlichungen im Gesetzblatt der Republik Italien laut Gesetz vom 11. Dezember 1983, Nr. 839 und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen auf ihren offiziellen Webseiten die Gesetzesverweise mit den entsprechenden Links zu den in der Datenbank „Normativa“ veröffentlichten und ihre Einrichtung, Organisation und Tätigkeit regelnden staatlichen Bestimmungen. Veröffentlicht werden außerdem die von der Verwaltung erlassenen Richtlinien, Rundschreiben, Programme und Anweisungen sowie jeder Akt, der allgemeine Verfügungen über die Organisation, die Befugnisse, die Ziele, die Verfahren enthält oder die die Verwaltung betreffenden Rechtsvorschriften auslegt oder Bestimmungen für deren Anwendung festlegt, einschließlich der Verhaltenskodex.
2) Was das Statut und die Gesetzesbestimmungen der Regionen zur Regelung der Befugnisse, Organisation und Durchführung der in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung fallenden Tätigkeiten anbelangt, werden die Eckdaten der offiziell aktualisierten Akte und offiziellen Texte veröffentlicht.

Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39 über Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung und insbesondere in den Abschnitt III, der die Errichtung des Arbeitsförderungsinstitutes betrifft

Statut vom AFI

Disziplinarordnung und Verhaltenskodex

Verhaltenskodex für das Personal der Autonomen Provinz Bozen

Allgemeine Verwaltungsakte

Allgemeine Akten der Autonome Provinz Bozen

Link zur staatlichen Datenbank „Normattiva

Dokumente der strategischen Planung und Verwaltungssteuerung

Für Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und der Transparenz zur Korruptionsvorbeugung wird es auf Sektion Weitere Inhalte – Vorbeugung der Korruption verweist.

Statut und regionale Gesetzte

Statut vom AFI

Siehe Sektion Bestimmungen zu Organisation und Tätigkeiten

Disziplinarordung und Verhaltenskodex

Für das Personal des Institutes gelten die Vorschriften, die im Verhaltenskodex und im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für das Landespersonal vorgesehen sind, verfügbar auf den folgenden Internetseiten:

Verhaltenskodex für das Landespersonal

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen

Rechtliche Grundlage: Art. 12 Abs. 1-bis, GvD Nr. 33/2013. Der Transparenzverantwortliche der zuständigen Verwaltungen veröffentlicht auf der offiziellen Webseite einen Terminkalender mit Angabe des jeweiligen Wirksamkeitsdatums der neu eingeführten Verwaltungspflichten und informiert darüber unverzüglich die Abteilung für das öffentliche Verwaltungswesen zwecks der zeitlich geordneten zusammenfassenden Veröffentlichung in einer eigenen Sektion der offiziellen Webseite. Die Nichtbeachtung dieses Absatzes bringt die Anwendung der Strafen laut Art. 46 mit sich.

Terminkalender für die Verwaltungsaufgaben

Das Institut hat keine Verwaltungspflichten gegenüber die Abteilung für das öffentliche Verwaltungswesen.

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen

Das Institut hat keine Verwaltungspflichten gegenüber die Abteilung für das öffentliche Verwaltungswesen.

Die Termine für die Nutzung der Dienste sind auch unter den Informationen zu den jeweiligen Dienstleistungen veröffentlicht:

Dienste der Landesverwaltung


Null Burokratie

Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 3 GD Nr. 69/2013
Diese Daten sind nach GvD Nr. 10/2016 nicht mehr zu veröffentlichen.

Alle überwachungspflichtigen Tätigkeiten

Diese Daten sind nach GvD Nr. 10/2016 nicht mehr zu veröffentlichen.

Bestätigungen der Prüfstelle

Siehe “15. Kontrollen und Erhebungen über die Verwaltung”.

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