Rechtliche Grundlage: Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 GvD Nr. 33/2013, Art. 53, Abs. 142 GvD Nr. 165/2001.
Pflicht zur Veröffentlichung von Daten betreffend die Inhaber von Führungsaufträgen und von Aufträgen zur Zusammenarbeit oder Beratung:
1) Unbeschadet der Mitteilungspflichten laut Art. 17 Abs. 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127 veröffentlichen und aktualisieren die öffentlichen Verwaltungen folgende Informationen bezüglich der Inhaber von Aufträgen zur Zusammenarbeit und Beratung: a) die Eckdaten des Beauftragungsakts; b) den Lebenslauf; c) die Daten bezüglich der Durchführung von Aufträgen oder der Inhaberschaft von Ämtern in Körperschaften des privaten Rechts, die durch die öffentliche Verwaltung geregelt oder finanziert werden, oder der Ausübung einer Berufstätigkeit; d) die wie auch immer benannten Vergütungen in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, dem Beratungsauftrag oder dem Auftrag zur Zusammenarbeit, mit spezifischer Angabe eventueller variabler Elemente oder von mit der Ergebnisbewertung verbundenen Elementen.
Transparenzmaßnahmen betreffend die externen Mitarbeiter und Inhaber von Beratungsaufträgen unter Angabe der jeweiligen Auftragsbeschreibung mit den entsprechenden Vergütungen, im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 “Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen”.
Veröffentlichung der Inhaber von Aufträgen in der staatlichen Datenbank PERLAPA:
Externe Mitarbeiter und Inhaber von Beratungsaufträgen:
Veröffentlichung der Liste der externen Mitarbeiter und der Inhaber von Beratungsaufträgen im Sinne des Artikels 28, Absatz 2 des L.G. 17/1993.
Erteilte Aufträge (Archiv 2011 – 2016):