Daten zu den Verwaltungstätigkeiten

Gemäß gesetzesvertretenden Dekret Nr. 97 vom 25. Mai 2016 unterliegen diese Daten nicht mehr der Veröffentlichungspflicht.


Verfahrensarten

Rechtliche Grundlage: Art. 35 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
((1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Daten betreffend die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahrensarten. Für jede Verfahrensart werden folgende Informationen veröffentlicht: a) eine Kurzbeschreibung des Verfahrens unter Angabe aller nützlichen Bezugsbestimmungen; b) die für das Ermittlungsverfahren verantwortliche Organisationseinheit; c) der Name des für das Verfahren Verantwortlichen mit Angabe der Telefonnummern und des institutionellen elektronischen Postfachs sowie das für die abschließende Maßnahme zuständige Amt, sofern diese von einem anderen Amt erlassen wird, mit Angabe des Namens des für das Amt Verantwortlichen sowie der jeweiligen Telefonnummern und des institutionellen elektronischen Postfachs; d) bei Verfahren auf Antrag der Parteien die diesem beizufügenden Akte und Dokumente sowie die erforderlichen Vordrucke, einschließlich der Faksimiles für die Selbstbescheinigungen, auch wenn diese im Sinne von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder von im Gesetzblatt der Republik veröffentlichten Akten dem Antrag beizulegen sind, sowie die für Informationen zuständigen Ämter die Uhrzeiten und Zugangsmodalitäten mit Angabe der Anschriften, Telefonnummern und institutionellen elektronischen Postfächer, bei denen die Anträge einzureichen sind; e) die Modalitäten für den Erhalt von Informationen bezüglich der laufenden Verfahren seitens der betroffenen Personen; f) der gesetzlich vorgesehene Termin für den Abschluss des Verfahrens mit ausdrücklicher Maßnahme sowie jeder weitere bedeutende Verfahrenstermin; g) die Verfahren, bei denen die Verwaltungsmaßnahme durch eine Erklärung der betroffenen Person ersetzt werden kann, oder die Verfahren, die mit einer stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung abgeschlossen werden können; h) die dem Betroffenen während des Verfahrens bzw. in Bezug auf die endgültige Maßnahme oder im Falle einer nach der für den Abschluss vorbestimmten Frist abgeschlossenen Maßnahme gesetzlich zuerkannte Instrumente des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes sowie die entsprechenden Aktivierungsmodalitäten; i) der Link für den Zugang zum Online-Service, sofern im Netz bereits vorhanden, oder die für dessen Aktivierung vorgesehenen Zeiten; l) die Modalitäten für die Vornahme der eventuell erforderlichen Zahlungen mit den Informationen laut Art. 36; m) der Name des Rechtssubjekts, dem im Falle von Untätigkeit die Ersatzbefugnis zukommt, sowie die Modalitäten für die Aktivierung genannter Befugnis, mit Angabe der Telefonnummern und der institutionellen elektronischen Postfächer; n) die Ergebnisse der Erhebungen über die Kundenzufriedenheit in Bezug auf die Qualität der über verschiedene Kanäle erbrachten Dienste sowie deren Entwicklung.

Dieser Bereich ist nicht Gegenstand der institutionellen Tätigkeit der Körperschaft. Aus diesem Grund wurden diese Informationen absichtlich nicht veröffentlicht.


Monitoring der Verfahrensdauer

Rechtliche Grundlage: Art. 24 Abs.2, D.Lgs. n. 33/2013
(2) Die Verwaltungen veröffentlichen die Ergebnisse der periodischen Erhebung über die Einhaltung der Verfahrensfristen im Sinne des Art. 1 Abs. 28 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190 und stellen sie auf der offiziellen Website zur Verfügung.

Dieser Bereich ist nicht Gegenstand der institutionellen Tätigkeit der Körperschaft. Aus diesem Grund wurden diese Informationen absichtlich nicht veröffentlicht.


Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen

Rechtliche Grundlage: Art. 35 Abs. 3, GvD Nr. 33/2013
(3) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen Folgendes auf den offiziellen Websites: a) die Telefonnummern und das institutionelle elektronische Postfach des Amtes, das für die Tätigkeiten zur Verwaltung, Gewährleistung und Überprüfung der Übermittlung der Daten oder des direkten Zugangs zu denselben seitens der mit dem Verfahren befassten Verwaltung (Art. 43, 71 und 72 des DPR vom 28. Dezember 2000, Nr. 445) verantwortlich ist.
Bestimmungen über die Selbstdeklarationen und administrative Verwaltung gemäß Landesgesetz n. 17 des 22. Oktober 1993 „Disziplin des Verwaltungsverfahrens und das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten „.
Art. 5 (Unterlagen) – Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
(Externer Link)
Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.

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