Friseurgewerbe & Schönheitspflege

Beruf Lehrdauer
Friseur *in 48 Monate
Schönheitspfleger *in

Lehrzeit: 48 Monate (vier Jahre). Bei Abwesenheiten von mehr als 30 Kalendertagen wegen Mutterschaft (Pflichtenthaltung bzw. Elternurlaub) sowie wegen Unfall oder Krankheit wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert. Sollte der Lehrling am Ende des Ausbildungsweges die Qualifikation, das Berufsbildungsdiplom oder das Diplom der Staatlichen Abschlussprüfung nicht erworben haben, so kann das Lehrverhältnis um ein Jahr verlängert werden.

Probezeit: 30 Arbeitstage.

Wochenarbeitszeit: Für Lehrlinge unter 16 beträgt die Wochenarbeitszeit 35 Stunden und höchstens 7 Stunden am Tag, für Lehrlinge zwischen 16 und 18 hingegen 40 Stunden und höchstens 8 Stunden am Tag, aufgeteilt auf fünf Tage. Ihnen müssen zwei möglichst aufeinanderfolgende Ruhetage pro Woche gewährt werden, von denen einer der Sonntag ist. Von Lehrlingen über 18 Jahren dürfen Überstunden verlangt werden. Ab der 41. Wochenstunde gibt es einen Überstundenzuschlag (25%).

Jahresurlaub: 20 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche, 24 Arbeitstage bei einer Sechstagewoche. Ab einem Dienstalter von fünf Jahren sind es 22 bzw. 26 Arbeitstage.

Freistellungen: vier Ruhetage pro Jahr (entspricht 32 Stunden) für die vier abgeschafften kirchlichen Feiertage und 16 Stunden als Arbeitszeitverkürzung, die in Einheiten von je vier oder acht Stunden genossen werden können.

Lehrlingslohn: Berechnungsgrundlage des Lehrlingslohns für die Berufsbilder dieses Sektors ist der Monatsbruttolohn der 3. Lohnstufe (Zieleinstufung). Für Lehrlinge, welche nach dem 1. Juli 2016 eingestellt worden sind, gilt die vom Schulerfolg abhängige Staffelung gemäß Lehrlingsabkommen für das Handwerk.

FRISEURGEWERBE/SCHÖNHEITSPFLEGE (HANDWERK)
Lohngrundlage Brutto/Monat (seit 1. Oktober 2022) 1.279,00 €
Lehrlingslohn bei Schulzeugnis 7+
1. Lehrjahr 35% 447,65 € 45% 575,55 €
2. Lehrjahr 50% 639,50 € 60% 767,40 €
3. Lehrjahr 60% 767,40 € 70% 895,30 €
4. Lehrjahr 70% 895,30 € 80% 1023,20 €

Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter „Entlohnung“.

13. Monatslohn: Wird zu Weihnachten ausgezahlt; für ein volles Kalenderjahr ein voller Monatslohn; beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, so wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zu den geleisteten Monaten berechnet, wobei Monatsteile mit mehr als 15 Tagen als volle Monate gezählt werden. Die Betriebe können das 13. Monatsgehalt auch monatlich ratenweise auszahlen, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist.

Abfertigung und Zusatzrente: Entscheidet sich der Lehrling für einen Zusatzrentenfonds (meist der „Laborfonds“), dann zahlt auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag ein, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1% beträgt.

Falls der Lehrling selbst mindestens 2% einzahlt, wird der Arbeitgeber seinen Beitrag auf 2% erhöhen.

Krankheit, Arbeitsunfall: Die Abwesenheit muss dem Arbeitgeber innerhalb der ersten Arbeitsstunde mitgeteilt und innerhalb von drei Tagen die Protokollnummer der Krankenbescheinigung übermittelt werden. Fehlt eine der beiden Meldungen, gilt die Abwesenheit als unentschuldigt. Bei Krankheit gilt folgende Arbeitsplatzerhaltung innerhalb der letzten 24 Monate: neun Monate bei einem Dienstalter bis zu fünf Jahren und 12 Monate bei einem Dienstalter über fünf Jahren. Dauert der Krankenstand länger als sieben Tage, hat der Lehrling vom 1. bis zum 180. Tag Anrecht auf eine Lohnfortzahlung im Ausmaß von 100% der normalen Entlohnung. Bei einem Krankenstand bis zu sieben Tagen steht die Lohnfortzahlung erst ab dem vierten Tag zu. Die ersten drei Tage werden nicht entlohnt.

Bei einem Arbeitsunfall steht für sechs Monate die volle Entlohnung zu, darüber hinaus nur die Versicherungsleistung des INAIL. Das Anrecht auf die Arbeitsplatzerhaltung besteht bis zur klinischen Genesung.

Ergänzende Gesundheitsfürsorge: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben zugunsten der Beschäftigten im Handwerk einen lokalen Fonds für die ergänzende Gesundheitsfürsorge gegründet (Sanifonds). Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Beschäftigten in diesen Fonds einzuschreiben und die entsprechenden Beiträge zu entrichten (10,42 Euro im Monat zu Lasten des Betriebes). Die Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, bestimmte medizinische Leistungen entweder bei Ärzten/Einrichtungen, mit denen der Fonds eine Konvention abgeschlossen hat, in Anspruch zu nehmen, oder um die Rückerstattung der entsprechenden Ausgaben anzusuchen. Nähere Informationen auf www.sani-fonds.it/de/ oder bei den Gewerkschaften.

Bilaterale Körperschaft: Bei der bilateralen Körperschaften EBA handelt es sich um von den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gegründete und verwaltete Einrichtung. Sie erbringt Dienste für Arbeitgeber im Handwerk und deren Beschäftigte. Zum Leistungskatalog gehören etwa Angebote zur beruflichen Weiterbildung, finanzielle Unterstützung bei langer Krankheit, Beitrag bei Erlangung des Führerscheins, Unterstützungen für die Betreuung von Kindern in Tagesstätten sowie eine Prämie für das Bestehen der ersten Berufsschulklasse. Um diese Leistungen nutzen zu können, müssen die Beiträge an die bilaterale Körperschaft ordnungsgemäß eingezahlt worden sein.

Nähere Informationen auf www.eba-bz.it und bei den Gewerkschaften.

Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter den Schlagwörtern „Kündigung“, „Entlassung“, „Betriebswechsel“

Kündigungsfrist: 15 Kalendertage.

Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge in Friseurgewerbe und Schönheitspflege von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 10. Oktober 2022 und vom Landesabkommen zur Neuregelung des Lehrlingswesens im Bereich Handwerk vom 13.12.2021.


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