Gastgewerbe
Bereiche | Beruf | Lehrdauer | Saisonbetrieb | |
Küche/Konditorei
Service/Bar Büro/Rezeption Wellness |
Koch/Köchin | 36 Monate | In Saisonbe- trieben wird die Lehrdauer um 1/6 verkürzt | |
Servierfachkraft | ||||
Bürofachkraft | ||||
Friseur | *in | 48 Monate | ||
Schönheitspfleger | *in |
Lehrzeit: Schönheitspfleger*in, Friseur*in 48 Monate, die anderen Lehrberufe 36 Monate. In Saisonbetrieben ist die Lehrzeit um 1/6 verkürzt. Mit Bildungsguthaben kann die Lehrzeit auch verkürzt werden. Bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat wegen Mutterschaft („Pflichtenthaltung“ bzw. Elternurlaub), Zivildienst, Krankenstand oder Arbeitsunfall wird das Lehrverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Probezeit: Höchstens 25 tatsächlich abgeleistete Arbeitstage in den ganzjährig geöffneten Betrieben. In saisonalen Beherbergungsbetrieben hingegen umfasst die Probezeit 14 Kalendertage, in saisonalen Nichtbeherbergungsbetrieben 10 Kalendertage.
Wochenarbeitszeit: Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen höchstens 35 Stunden pro Woche und nicht mehr als sieben Stunden täglich arbeiten. Lehrlinge unter 18 Jahren dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche arbeiten und nicht mehr als acht Stunden täglich. Nachtarbeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist für sie untersagt. Von Lehrlingen über 18 Jahre dürfen hingegen Überstunden verlangt werden. Der Überstundenzuschlag ab der 41. Wochenstunde beträgt 30%.
Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden kann für kürzere Zeitabschnitte überschritten werden, ohne Überstunden zu bezahlen, wenn innerhalb von drei Monaten ein dementsprechender Zeitausgleich gewährt wird.
Ruhetage: Für minderjährige Lehrlinge müssen zwei möglichst aufeinanderfolgende Ruhetage pro Woche gewährt werden. Diese wöchentliche Ruhepause kann nur in Ausnahmefällen auf 36 aufeinanderfolgende Stunden reduziert werden. Volljährige Lehrlinge haben Anrecht auf einen Ruhetag pro Woche.
Jahresurlaub: 26 Tage, wobei für eine Woche Urlaub sechs Tage verrechnet werden. In Beherbergungsbetrieben stehen zusätzlich 104 entlohnte Freistunden pro Jahr zu. In Nicht-Beherbergungsbetrieben stehen Beschäftigten nach dem 1. Jänner 2018 hingegen für die ersten beiden Jahre im Betrieb nur 32 Freistunden pro Jahr zu, nach zwei Jahren 68 Freistunden im Jahr und erst nach vier Jahren die vollen 104 Freistunden im Jahr.
Entlohnung: Für die gesamte Dauer der Lehre wird der/die Jugendliche zwei Stufen unter der für den jeweiligen Lehrberuf vorgesehenen Kategorie eingestuft. Nach Abschluss der Lehre erfolgt die Einstufung in (nicht weniger als) die 4. Lohnstufe. Grundlage für den Lehrlingslohn ist der Bruttolohn der Zieleinstufung, die 4. Lohnstufe.
GASTGEWERBE | Nicht-Beherbergungsbetriebe | Beherbergungsbetriebe | |
Lehrlingslohn bei unbestimmtem Vertrag | |||
Lohngrundlage Brutto/Monat (seit 01.05.2021) | 1.662,69 € | 1.650,69 € | |
1. Lehrjahr | 55% | 914,48 € | 907,88 € |
2. Lehrjahr | 80% | 1.330,15 € | 1.320,55 € |
3. Lehrjahr | 90% | 1.496,42 € | 1.485,62 € |
4. Lehrjahr | 90% | 1.496,42 € | 1.485,62 € |
Lehrlingslohn bei Saisonsvertrag (Lohnaufschlag +8%) | |||
Lohngrundlage Brutto/Monat (seit 01.05.2021) |
1.795,71 € | 1.782,75 € | |
1. Lehrjahr | 55% | 987,64 € | 980,51 € |
2. Lehrjahr | 80% | 1.436,57 € | 1.426,20 € |
3. Lehrjahr | 90% | 1.616,14 € | 1.604,48 € |
4. Lehrjahr | 90% | 1.616,14 € | 1.604,48 € |
In beiden Fällen gilt: | |||
Lohnabzug je Mahlzeit | 0,95 € | 0,90 € | |
Lohnabzug je Frühstück | 0,16 € | ||
Lohnabzug je Übernachtung | 1,00 € |
Für den Besuch der Berufsschule darf kein Lohnabzug erfolgen. Bei Klassenwiederholungen werden unbezahlte Freistellungen gewährt. Die Lohnauszahlung hat am Monatsende zu erfolgen, spätestens aber innerhalb der ersten sechs Tage des folgenden Monats. Dabei ist dem Lehrling auch der Lohnstreifen auszuhändigen.
Lohnzuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen: 10% für Sonntagsarbeit und 20% für Arbeit an Feiertagen, zusätzlich zum normalen Stundenlohn.
13. und 14. Monatslohn: Im Dezember wird der dreizehnte Monatslohn ausgezahlt, im Juni der vierzehnte. Beide werden im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitstagen berechnet. Ausschließlich in saisonalen Arbeitsverhältnissen können der 13. und der 14. Monatslohn auch monatlich ausbezahlt werden, allerdings muss das schriftlich vereinbart werden.
Saisonslehre: Als Saisonarbeit gilt ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb, der für eine bestimmte Dauer im Jahr geschlossen hat. Saisonbetriebe sind verpflichtet, den Lehrling während der gesamten Öffnungszeit des Betriebes zu beschäftigen. Zudem hat der mit befristetem Vertrag eingestellte Lehrling das Recht, in der darauffolgenden Saison die Lehre in demselben Betrieb fortzusetzen, sofern er innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Antrag stellt.
Dem in einem Saisonbetrieb beschäftigten Lehrling werden die Unterrichtsstunden bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt. Der Anteil für den Besuch des zehnwöchigen Blockunterrichts ist auf 18,5% der vertraglichen Entlohnung festgelegt (Monatslohn, dreizehnter und vierzehnter Monatslohn, Abfertigung, bezahlte Freistunden und Urlaub).
Saisonbedienstete erhalten einen Lohnzuschlag von 8% als Teil des effektiven Monatslohns. Dieser Zuschlag ist für die Berechnung aller vertraglichen Lohnteile (dreizehnter und vierzehnter Monatslohn, Überstunden, Urlaub usw.) wirksam.
Unterkunft und Verpflegung: Es gibt eine Pause von 30 Minuten für das Mittagessen und 30 Minuten für das Abendessen. Wenn diese Pausen ungestört genutzt werden können, zählen sie nicht als Arbeitszeit. 15 Minuten ist die Pause für das Frühstück, wenn es nach Beginn der Arbeitszeit eingenommen wird. Für Unterkunft und Verpflegung werden vom Lohn abgezogen: in Nicht-Beherbergungsbetrieben: 0,95 Euro je Mahlzeit; in Beherbergungsbetrieben: 0,90 Euro je Mahlzeit; 0,16 Euro je Frühstück und 1,00 Euro je Übernachtung.
Abfertigung und Zusatzrente: Entscheidet sich der Lehrling für einen Zusatzrentenfonds (meist der Laborfonds), muss auch der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag einzahlen, der vom Kollektivvertrag festgelegt ist und derzeit 1,55% beträgt.
Leistungen der bilateralen Körperschaft: Bei der bilateralen Körperschaft „Südtiroler Tourismuskasse“ handelt es sich um eine von den Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband gegründete und verwaltete Einrichtung. Sie erbringt Dienste für Hoteliers und Gastwirte sowie deren Beschäftigte. Zum Leistungskatalog gehören etwa Angebote zur beruflichen Weiterbildung, ein Beitrag für die Sommerbetreuung der Kinder, wie auch eine Prämie für die besten Lehrlinge. Um diese Leistungen nutzen zu können, müssen die Betriebe ihre Beiträge, die zum Teil auch von den Arbeitnehmern mitgetragen werden, ordnungsgemäß eingezahlt haben. Nähere Informationen unter www.stk-cta.it und bei den Gewerkschaften.
Krankheit, Unfall, Arbeitsunfall: Vom 1. bis zum 180. Krankheitstag hat der Lehrling Anrecht auf eine Lohnfortzahlung im Ausmaß von 100% der normalen Entlohnung. Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesen Schlagwörtern.
Ergänzende Gesundheitsfürsorge: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben für die ergänzende Gesundheitsfürsorge auf nationaler Ebene zwei Fonds gegründet: Den „Fondo Fast“ für Beherbergungsbetriebe und den „Fondo Est“ für Nicht-Beherbergungsbetriebe. Auf lokaler Ebene wurde 2022 der Gesundheitsfonds MySanitour+ gegründet. Ein großer Vorteil des lokalen Fonds ist es, dass die Betriebe auch für Saisonbeschäftigte die Beiträge einzahlen müssen. Die Beschäftigten im Gastgewerbe erhalten dadurch die Möglichkeit, bestimmte medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen oder sich Ausgaben rückerstatten zu lassen. Mehr dazu auf www.fondoest.it (auch in deutscher Sprache), www.fondofast.it und www.mysanitour.it. Nähere Infos geben die Gewerkschaften.
Auflösung des Lehrverhältnisses: Mehr dazu in Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen für Lehrlinge“ unter diesen Schlagwörtern.
Kündigungsfrist: 15 Kalendertage für die Berufsbilder der 4. Lohnstufe. Die Frist kann an jedem beliebigen Tag des Monats anlaufen. Achtung! Bei Saisonlehrlingen können andere Bestimmungen greifen. Genaue Infos erteilen die Gewerkschaften.
Geregelt wird das Arbeitsverhältnis der Lehrlinge im Gastgewerbe von den gesetzlichen Bestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge allgemein, vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vom 20. Februar 2010 für die Beherbergungsbetriebe und jenem vom 8. Februar 2018 für die Nicht-Beherbergungsbetriebe sowie vom Landesabkommen für den Tourismussektor vom 29. November 2012 und vom 20. November 2019, was die Lohnerhöhung betrifft. Der Landeszusatzvertrag im Gastgewerbe ist abgelaufen und wird derzeit neu verhandelt. Die aktuellsten Informationen dazu haben die Gewerkschaften bzw. werden diese im Online-Lehrlingskalender veröffentlicht.