13. Bilanzen
Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung
Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 1, Abs. 1-bis, GvD Nr. 33/2013
1. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Unterlagen und Anlagen zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung binnen dreißig Tagen nach deren Genehmigung sowie die Daten betreffend den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung in kurzer, zusammengefasster und vereinfachter Form, auch unter Heranziehung grafischer Darstellungen, um volle Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten. 2. Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Unterlagen und Anlagen zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung binnen dreißig Tagen nach deren Genehmigung sowie die Daten betreffend den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung in kurzer, zusammengefasster und vereinfachter Form, auch unter Heranziehung grafischer Darstellungen, um volle Zugänglichkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten.
Kostenvoranschlag
Jahr 2023
Bericht (nur in italienischer Sprache)
Wirtschaftliches Budget (.xls)
Jahr 2022
Bericht (nur in italienischer Sprache)
Wirtschaftliches Budget (.xls)
Jahr 2021
Bericht (nur in italienischer Sprache)
Wirtschaftliches Budget (.xls)
Jahr 2020
Bericht (nur in italienischer Sprache)
Wirtschaftliches Budget (.xls)
Jahr 2019
Wirtschaftliches Budget (.xls)
Jahr 2018
Jahr 2017
Jahr 2016
Jahr 2015
Jahresabschluss
Jahr 2022
2022: Bericht des Direktors (nur in italienischer Sprache)
Jahresabschluss zum 31.12.2022
Jahr 2021
2021: Bericht des Direktors (nur in italienischer Sprache)
Jahresabschluss zum 31.12.2021
Jahr 2020
2020: Bericht des Direktors (nur in italienischer Sprache)
Jahresabschluss zum 31.12.2020
Jahr 2019
2019: Bericht des Direktors (nur in italienischer Sprache)
Jahresabschluss zum 31.12.2019
Jahr 2018
2018: Bericht des Direktors (nur in italienischer Sprache)
Jahresabschluss zum 31.12.2018
Einnahmen und Bilanz 2013-2018
Archiv 2013-2017
Plan zu den Indikatoren und Bilanzergebnisse
Rechtliche Grundlage: Art. 29 Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen den Plan laut Art. 19 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Mai 2011, Nr. 91 mit den Ergänzungen und Aktualisierungen laut Art. 22 des genannten gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 91/2001.
Art. 1 des GvD Nr. 91/2011 sieht die Verpflichtung vor, ein Dokument, welches als „Plan der Indikatoren und vorgesehene Bilanzergebnisse“ bezeichnet wird, den öffentlichen Verwaltungen vorzulegen, wobei präzisiert wird, dass man als öffentliche Verwaltungen, die Verwaltungen gemäß Art. 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, bezeichnet, mit Ausnahme der Regionen, der örtlichen Körperschaften, ihrer eigenen Anstalten und instrumentalen Einrichtungen und den Einrichtungen des nationalen Gesundheitsdienstes.
Für Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.