18. Öffentliche Bauten

Rechtliche Grundlage: Art. 38 GvD Nr. 33/2013
(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Informationen über die Fristen, Einheitskosten und Indikatoren für die Realisierung der fertig gestellten öffentlichen Bauten, unbeschadet der Veröffentlichungspflichten laut Art. 128 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 12. April 2006, Nr. 163. Die Informationen zu den Kosten werden auf der Grundlage eines von der Aufsichtsbehörde für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge erstellten Musters veröffentlicht sowie von dieser gesammelt und auf deren offiziellen Websites veröffentlicht, um einen Vergleich zu ermöglichen.

Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Instituts.

Evaluierungsstellen und Überprüfung der öffentlichen Investitionen

Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Instituts.

Planungsakte der öffentlichen Bauten

Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Instituts.

Zeiten, Kosten und Kennzahlen für die Ausführung der öffentlichen Arbeiten

Die Informationen zu den öffentliche Bauten (ehemaliger Art. 38 des GvD Nr. 33/2013) fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Instituts.


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