Weitere Inhalte – Korruption

Vorbeugung der Korruption

Nationaler Antikorruptionsplan (PNA) und Richtlinien

Dreijahresplan zur Vorbeugung der Korruption und der Transparenz

Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8 Buchst. a) GvD Nr. 33/2013
(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Webseite in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9 das Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität sowie dessen Umsetzungsstand zu veröffentlichen.

Jahre 2024 – 2026

Beschluss des Institutsausschusses nr. 03/2024 vom 23.01.2024 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2023 – 2025

Beschluss des Institutsausschusses nr. 04/2023 vom 24.01.2023 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2022 – 2024

Beschluss des Institutsausschusses nr.03/2022 vom 27.01.2022 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2021 – 2023

Beschluss des Institutsausschusses nr.11/2021 vom 16.03.2021 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2020 – 2022

Beschluss des Institutsausschusses nr. 4/2020 vom 14.01.2020 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2019 – 2021

Beschluss des Institutsausschusses nr. 1/2019 vom 16.01.2019 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2018-2020

Beschluss des Institutsausschusses nr. 1/2018 vom 15.01.2018 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2017 – 2019

Beschluss des Institutsausschusses nr. 1/2017 vom 12.01.2017 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2016 – 2018

Beschluss des Institutsausschusses nr. 4/2016 vom 28.01.2016 – Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Jahre 2015 – 2017

Beschluss des Institutsausschusses nr. 4/2015 vom 30.01.2015,– Genehmigung des Dreijahresplans zur Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung

Verantwortlicher/Verantwortliche für die Vorbeugung der Korruption und die Transparenz

Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 7 Gesetz Nr. 190/2012
(7) Zu diesem Zweck bestimmt das politische Leitungsorgan die für Korruptionsverhütung verantwortliche Person (in der Folge als Antikorruptionsbeauftragter bezeichnet), die in der Regel unter den ranghöchsten beamteten Verwaltungsführungskräften im Dienst ausgewählt wird. Sofern nicht mit begründeter Entscheidung anders bestimmt, ist bei den örtlichen Körperschaften in der Regel der Sekretär der Antikorruptionsbeauftragte.

Ernennung des Verantwortlichen für die Transparenz und die Korruptionsvorbeugung im Institut, im Sinne des Artikels 43 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 und des Artikels 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190.

Beschluss des Institutsausschusses nr. 3/2015 vom 30.01.2015 – Ernennung des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung des Instituts im Sinne des Artikels 1, Absatz 7 des Gesetzes vom 06. November 2012, Nr. 190.

Verordnungen für die Vorbeugung und Unterdrückung der Korruption und der Illegalität

Verordnung betreffend die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Aufträgen bei der Autonomen Provinz Bozen, sowie bei den von der Autonomen Provinz Bozen kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften (Gv.D. vom 8. April 2013, Nr. 39)

Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juli 2015, Nr. 19 – Verordnung betreffend die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Aufträgen bei der Autonomen Provinz Bozen, sowie bei den von der Autonomen Provinz Bozen kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften (Gv.D. vom 8. April 2013, Nr. 39)

Tätigkeitsbericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 14 Gesetz Nr. 190/2012
(14) Bei wiederholtem Verstoß gegen die im Plan vorgesehenen Antikorruptionsmaßnahmen haftet der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Antikorruptionsbeauftragte im Sinne von Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165 in geltender Fassung sowie disziplinarrechtlich für unterlassene Kontrolle. Der Verstoß der Verwaltungsbediensteten gegen die im Plan vorgesehenen Antikorruptionsmaßnahmen wird als Disziplinarvergehen geahndet. Bis zum 15. Dezember jeden Jahres veröffentlicht der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Antikorruptionsbeauftragte auf der Website der Verwaltung einen Bericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Tätigkeit und übermittelt diesen dem politischen Leitungsorgan der Verwaltung. Er berichtet dem politischen Leitungsorgan über die Tätigkeit, wenn er von diesem dazu aufgefordert wird oder es selbst für zweckmäßig erachtet

Jahr 2023
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2022
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2021
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2020
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2019
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2018

Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2017
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 

Jahr 2016
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

Jahr 2015
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung

ANAC Raster – Jährlicher Tätigkeitbericht des Verantwortlichen für die Korruptionvorbe

Akte zur Anpassung an die Maßnahmen der ANAC

Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 3 Gesetz Nr. 190/2012
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2 Buchstabe f) führt die Kommission Inspektionen durch, indem sie Angaben, Informationen, Akten und Unterlagen bei den öffentlichen Verwaltungen anfordert; zum selben Zweck ordnet sie den Erlass von Akten oder Maßnahmen an, die von den Plänen laut den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels und von den Regeln zur Transparenz der Verwaltungstätigkeit laut den Absätzen 15 bis 36 dieses Artikels und den anderen einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben sind, oder ordnet sie das Einstellen von Verhalten oder Handlungen an, die in Widerspruch zu den genannten Plänen und Transparenzregeln stehen. Die Kommission und die betroffenen Verwaltungen geben auf ihren institutionellen Websites die im Sinne dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen bekannt und melden unverzüglich dem Ministerratspräsidium – Departement für öffentliche Verwaltung die auf den genannten Websites erfolgte Veröffentlichung.

Link ANAC

Am 25.03.2024 keine Maßnahme seitens ANAC gegenüber dem Institut.

Feststellungsakte der Verstöße

Rechtliche Grundlage: Art. 18 Abs. 5 Gesetz Nr. 39/2013.

Am 25.03.2024 keine Feststellungsakte der Verstöße.


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