Nationaler Antikorruptionsplan (PNA) und Richtlinien
Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8 Buchst. a) GvD Nr. 33/2013
(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Webseite in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9 das Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität sowie dessen Umsetzungsstand zu veröffentlichen.
Jahre 2024 – 2026
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2023 – 2025
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2022 – 2024
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2021 – 2023
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2020 – 2022
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2019 – 2021
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2018-2020
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2017 – 2019
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2016 – 2018
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Jahre 2015 – 2017
Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung
Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 7 Gesetz Nr. 190/2012
(7) Zu diesem Zweck bestimmt das politische Leitungsorgan die für Korruptionsverhütung verantwortliche Person (in der Folge als Antikorruptionsbeauftragter bezeichnet), die in der Regel unter den ranghöchsten beamteten Verwaltungsführungskräften im Dienst ausgewählt wird. Sofern nicht mit begründeter Entscheidung anders bestimmt, ist bei den örtlichen Körperschaften in der Regel der Sekretär der Antikorruptionsbeauftragte.
Ernennung des Verantwortlichen für die Transparenz und die Korruptionsvorbeugung im Institut, im Sinne des Artikels 43 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 und des Artikels 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190.
Verordnung betreffend die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Aufträgen bei der Autonomen Provinz Bozen, sowie bei den von der Autonomen Provinz Bozen kontrollierten öffentlichen oder privaten Körperschaften (Gv.D. vom 8. April 2013, Nr. 39)
Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 14 Gesetz Nr. 190/2012
(14) Bei wiederholtem Verstoß gegen die im Plan vorgesehenen Antikorruptionsmaßnahmen haftet der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Antikorruptionsbeauftragte im Sinne von Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165 in geltender Fassung sowie disziplinarrechtlich für unterlassene Kontrolle. Der Verstoß der Verwaltungsbediensteten gegen die im Plan vorgesehenen Antikorruptionsmaßnahmen wird als Disziplinarvergehen geahndet. Bis zum 15. Dezember jeden Jahres veröffentlicht der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Antikorruptionsbeauftragte auf der Website der Verwaltung einen Bericht mit den Ergebnissen der durchgeführten Tätigkeit und übermittelt diesen dem politischen Leitungsorgan der Verwaltung. Er berichtet dem politischen Leitungsorgan über die Tätigkeit, wenn er von diesem dazu aufgefordert wird oder es selbst für zweckmäßig erachtet
Jahr 2023
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2022
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2021
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2020
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2019
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2018
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2017
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2016
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
Jahr 2015
Bericht über die Tätigkeit des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung
ANAC Raster – Jährlicher Tätigkeitbericht des Verantwortlichen für die Korruptionvorbe
Rechtliche Grundlage: Art. 1 Abs. 3 Gesetz Nr. 190/2012
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2 Buchstabe f) führt die Kommission Inspektionen durch, indem sie Angaben, Informationen, Akten und Unterlagen bei den öffentlichen Verwaltungen anfordert; zum selben Zweck ordnet sie den Erlass von Akten oder Maßnahmen an, die von den Plänen laut den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels und von den Regeln zur Transparenz der Verwaltungstätigkeit laut den Absätzen 15 bis 36 dieses Artikels und den anderen einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben sind, oder ordnet sie das Einstellen von Verhalten oder Handlungen an, die in Widerspruch zu den genannten Plänen und Transparenzregeln stehen. Die Kommission und die betroffenen Verwaltungen geben auf ihren institutionellen Websites die im Sinne dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen bekannt und melden unverzüglich dem Ministerratspräsidium – Departement für öffentliche Verwaltung die auf den genannten Websites erfolgte Veröffentlichung.
Link ANAC
Bis jetzt keine Maßnahme seitens ANAC gegenüber dem Institut.
Rechtliche Grundlage: Art. 18 Abs. 5 Gesetz Nr. 39/2013.
Bis jetzt keine Feststellungsakte der Verstöße.
GESETZESVERTRETENDES DEKRET Nr. 24 vom 10. März 2023
„Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zu den Bestimmungen über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften melden“, erlassen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/193.
Das Dekret, das am 30. März 2023 in Kraft getreten ist und dessen Bestimmungen am 15. Juli 2023 wirksam geworden sind, hebt die bisherigen nationalen Bestimmungen des Instituts für Whistleblowing auf und ändert in einem einzigen Rechtsakt die Regelung zum Schutz von Personen, die Verhaltensweisen, insbesondere Verhalten, Handlungen oder Unterlassungen melden, die Verwaltungs-, Buchhaltungs-, Zivil- oder strafrechtliche Verstöße gegen nationale oder europäische Vorschriften, sowie gegen den Verhaltenskodex oder andere Disziplinarvorschriften darstellen und das öffentliche Interesse oder die Integrität des Organs beeinträchtigen, sofern die Meldungen auf Tatsachen beruhen.
Zu diesem Zweck hat unser Institut beschlossen, ein von der Firma ReNorm S.r.l. entwickeltes EDV-Instrument namens „ReBlowing“ anzuwenden.
Mehr Infos hier.
Um eine Meldung zu machen, gehen Sie bitte auf den folgenden Link:
www.renorm.it/de/de_reblowing
Code: IPL001RBW
Password: 1rBCxNK6LZUenRY
Rechtliche Grundlage: Art. 5, Abs. 1 GvD Nr. 33/2013
(1) Jeder hat das Recht, die im Sinne der geltenden Gesetzesbestimmungen veröffentlichungspflichtigen Dokumente, Informationen oder Daten zu beantragen, wenn diese von den dazu verpflichteten öffentlichen Verwaltungen nicht veröffentlicht wurden.
Der Bürgerzugang ist laut Art. 5, Abs. 1 des G.v.D. Nr. 33/2013 i.g.F. ein Recht, welches von jeder Bürgerin und jedem Bürger ausgeübt werden kann, um Informationen und Daten, welche von der öffentlichen Verwaltung nicht gemäß dem oben genannten gesetzesvertretenden Dekret veröffentlicht worden sind, zu beantragen.
Die Anfrage ist kostenlos und kann ohne Angabe einer Begründung erfolgen. Die Anfrage muss per E-Mail dem Verantwortlichen Stefan Perini geschickt werden.
Der Verantwortliche wird innerhalb von 30 Tagen das Dokument, die Information oder die angefragten Daten publizieren und den Antragsteller über die Veröffentlichung informieren mit Angabe des entsprechenden Links.
AFI | Arbeitsförderungsinstitut
Direktor: Dott. Stefan Perini
Landhaus 12 Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
T. +39 0471 41 88 30
E-mail:
PEC:
Rechtliche Grundlage: Art. 5, Abs. 2 GvD Nr. 33/2013
2) Der Antrag auf Bürgerzugang bedarf keiner persönlichen Legitimation des Antragstellenden und keiner Begründung, ist kostenlos und muss an den Transparenzverantwortlichen der zur Veröffentlichung laut Abs. 1 verpflichteten Verwaltung gerichtet werden, der dazu Stellung nimmt.
Unter Transparenz versteht man, gemäß gesetzvertretenden Dekret Nr. 33/2013 i.g.F., abgeändert durch das gesetzvertretende Dekret Nr. 97/2016 i.g.F., die vollständige Zugänglichkeit der von der öffentlichen Verwaltung innegehabten Daten und Dokumente und, dass jene Daten und Dokumente, einschließlich jener, für die gemäß geltender Gesetzgebung die zwingendvorgeschriebenen Veröffentlichung gilt, dem Bürgerzugang unterliegen.
Die in der öffentlichen Verwaltung befindlichen Daten und Dokumente auch andere als jene die der Veröffentlichung unterliegen sind somit öffentlich und jeder hat das Recht sie zu erlangen, unter Einhaltung der Grenzen in Bezug auf den Schutz der rechtlich relevanten Interessen.
Das Ansuchen zum Bürgerzugang kann ohne Begründung von jedermann eingereicht werden und muss die angeforderten Angaben der Daten, Informationen oder Dokumente enthalten. Der Antrag kann an die Verwaltung entweder in Papierform oder telematisch übermittelt werden.
Gemäß Art. 5 bis), Abs. 1 und 2 des gesetzvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 i.g.F., ist der Bürgerzugang ausgeschlossen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes der öffentlichen Interessen besteht, in Bezug auf:
Der Bürgerzugang ist auch ausgeschlossen wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes einer der folgenden privaten Interessen besteht:
Für den Bürgerzugang kann man sich an den Direktor des Instituts wenden:
Dr. Stefan Perini
Landhaus 12 Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
I-39100 Bozen
T. +39 0471 41 88 30
E-Mail:
Das Bürgerzugangsverfahren muss innerhalb von dreißig Tagen nach der Einreichung des Antrages durch eine Mitteilung an den Antragsteller und an eventuelle Drittbetroffene abgeschlossen werden, es sei denn es liegt die eventuelle Aufhebung der Unterbrechung der Frist für den Schutz der Interessen letzterer gemäß der gesetzlichen Bestimmungen vor.
Die Weigerung, die Verschiebung und die Zugriffsbeschränkung des Zuganges müssen gemäß der rechtlichen Bestimmungen mit Bezug auf die festgelegten Beschränkungen in Artikel 5 bis) des obengenannten gesetzvertretenden Dekretes begründet werden. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Weigerung des Zugangs oder Ausfall der Antwort innerhalb von dreißig Tagen, kann der Antragsteller einen Antrag um Überprüfung an den Verantwortlichen der Prävention der Korruption und der Transparenz vorlegen. Dieser entscheidet aus berechtigten Gründen innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen.
Keine Zugänge anhängig.
Rechtliche Grundlage: Art. 53 Abs. 1 bis, GvD Nr. 82/2005
Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen, im Sinne des Art. 9 des Legislativsdekrets 33 vom 2013 das Katalog der Daten und Metadaten, die eigenen Datenbanken und die Verordnungen zur Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen.
Das Institut, als Körperschaft der Provinz, stützt sich auf die Dienste, die von der Informatikabteilung zur Verfügung gestellt sind.
Für weitere Informationen wird zuständigkeitshalber auch auf die Webseite der Abteilung Informationstechnik verwiesen.
Die Gesetzesverordnung n. 179/2012, auf „Weitere dringende Maßnahmen für das Wachstum des Landes“, nimmt einige Änderungen um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den Informationstechnologien zu erleichtern.
Insbesondere mit Art. 9, mit dem Titel „Elektronische Dokumente, offene Daten und die digitale Integration“ wird unter anderem die Verpflichtung eingeführt, für die öffentlichen Verwaltungen auf ihrer Webseite die jährlichen Ziele der Zugänglichkeit zu veröffentlichen.
Siehe auch: Agenzia per l’Italia Digitale
Verordnung zur Regelung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen und der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21
Internetseite AFI
PEC-Adressen
Die PEC ist ein zertifiziertes Email-Postfach, welches einem Brief mit Rückantwort gleichgestellt ist. Das bedeutet, dass solche Nachrichten, welche zwischen zwei zertifizierten Postfächern gesendet werden, authentifiziert sind und somit rechtlich gültig sind.
Das Institut verfügt über zertifizierte E-Mail-Adressen (PEC), um laut gesetzlichen Vorgaben, mit anderen Verwaltungen, Bürgern, Unternehmen und Fachleuten zu kommunizieren und den Nutzern zu ermöglichen, ihre Anfragen oder Meldungen direkt zu schicken.
Die institutionelle/betriebliche PEC des Institutes ist ">.
Damit die Kommunikation über PEC Beweiskraft bzw. einen rechtlichen Wert hat, muss diese von einer PEC-Adresse an eine weitere PEC-Adresse erfolgen. Ansonsten werden keine elektronischen Empfangsbestätigungen generiert, welche die Rechtsgültigkeit der Kommunikation zwischen Institutionen und/oder von Privaten an Institutionen bescheinigen.
Rechtliche Grundlage: Art. 7-bis, Abs. 3 GvD Nr. 33/2013
Zusätzliche Inhalte, Dokumente, Daten und Informationen, zu deren Veröffentlichung die öffentlichen Verwaltungen im Sinne der geltenden Bestimmungen nicht verpflichtet sind, und die sich nicht den angeführten Unterbereichen zuordnen lassen.
Das Institut beteiligt sich an der „Tag der offenen Tür“ der Provinzverwaltung.
Tag der offenen Tür/Tag der Transparenz:
Die Transparenztage gehören zu den Initiativen, die vom Gesetz Nr. 190/2012 in Sachen Korruptionsvorbeugung sowie vom Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33/2013 in Sachen Transparenz vorgesehen sind, um ein angemessenes Niveau an Transparenz, Gesetzmäßigkeit und Entwicklung der Kultur der Integrität zu gewährleisten.
Der Tag der Transparenz ist eine Gelegenheit des Austauschs zwischen Landesverwaltung und Bürgern sowie den verschiedenen Interessensgruppen, mit dem folgende Ziele erreicht werden sollen:
Den Tag der Transparenz nehmen Landesregierung und Landtag zum Anlass, den Bürgern die Verwaltung bei einem Tag der offenen Tür vorzustellen.