Rechtliche Grundlage:Art. 14 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
1) Mit Bezug auf die Inhaber politischer Aufträge, sei es von Wahlmandaten oder jedenfalls von Aufträgen zur Ausübung politischer Führungsbefugnisse auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsakt mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit der
Übernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden aus
welchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diese
einverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.
Die Daten der Inhaber der Führungskräfte auf höchster Ebene sind im nächsten Unterabschnitt „Inhaber von Führungsaufträgen“ veröffentlicht.
Rechtliche Grundlage: art. 14 Abs.
1) Mit Bezug auf die Inhaber politischer Aufträge, sei es von Wahlmandaten oder jedenfalls von Aufträgen zur Ausübung politischer Führungsbefugnisse auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsakt mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit der
Übernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden aus
welchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diese
einverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.
Rechtliche Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GvD Nr. 39/2013
(1) Die betroffene Person muss zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine Erklärung über das Nichtvorhandensein eines der Nichterteilbarkeitsgründe laut diesem Dekret vorlegen.
(2) Während der Ausführung des Auftrags muss die betroffene Person jährlich eine Erklärung über das Nichtvorhandensein eines der Unvereinbarkeitsgründe laut diesem Dekret vorlegen.
(3) Die Erklärungen laut Abs. 1 und 2 werden auf der Website der auftragserteilenden öffentlichen Verwaltung, öffentlichen Körperschaft oder der öffentlich kontrollierten Körperschaft des privaten Rechts veröffentlicht.
Name der Führungskraft: Dott. Stefan Perini
Diese Daten sind nach GvD Nr. 97/2016 nicht mehr zu veröffentlichen.
Für Informationen siehe Gliederung der Ämter – Organigramm
Für Informationen siehe Bestimmungen zu Organisation und Tätigkeiten – Statut vom AFI
Rechtliche Grundlage: art. 14 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
1) Mit Bezug auf die Inhaber politischer Aufträge, sei es von Wahlmandaten oder jedenfalls von Aufträgen zur Ausübung politischer Führungsbefugnisse auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen folgende Dokumente und Informationen betreffend alle ihre Mitglieder: a) den Ernennungs- oder Verkündungsakt mit Angabe der Dauer des Auftrags oder des Wahlmandats; b) den Lebenslauf; c) jedwede Vergütung in Zusammenhang mit derÜ bernahme des Amtes; die durch öffentliche Mittel finanzierten Ausgaben für Dienstreisen und Außendienste; d) die Daten betreffend die Übernahme weiterer Ämter bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und die entsprechenden ausw elchem Grund auch immer entrichteten Vergütungen; e) die eventuellen weiteren Aufträge mit Ausgaben zu Lasten der öffentlichen Finanzen sowie die zustehenden Vergütungen; f) die Erklärungen laut Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1982, Nr. 441 sowie die Bescheinigungen und Erklärungen laut Art. 3 und 4 desselben Gesetzes, geändert durch dieses Dekret, beschränkt auf den Erklärenden, den nicht getrennten Ehepartner und die Verwandten bis zum zweiten Grad, sofern diesee inverstanden sind. Die eventuelle Nichteinwilligung wird jedenfalls angegeben. Auf die Informationen laut diesem Buchstaben betreffend andere Personen als die Mitglieder des politischen Führungsorgans werden die Bestimmungen laut Art. 7 nicht angewandt.
Es gibt keine Daten über vorübergehende Führungskräfte zu veröffentlichen.
Rechtliche Grundlage: Art. 47 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
Die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der Informationen und Daten laut Art. 14 betreffend die gesamte Vermögenslage des Inhabers zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrags, die Inhaberschaft von Unternehmen, die Aktienbeteiligungen der betreffenden Person sowie jene deren Ehepartners und deren Verwandten bis zum zweiten Grad und alle mit der Übernahme des Auftrags zustehenden Vergütungen hat eine Verwaltungsbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die unterlassene Mitteilung verantwortlichen Person zur Folge und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung oder der betreffenden Einrichtung veröffentlicht.
Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten bringt eine Verwaltungsbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die fehlende oder unvollständige Mitteilung, sowie gegenüber der für die fehlende Veröffentlichung, verantwortlichen Personen mit sich und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung veröffentlicht (Art. 47 GvD vom 14. März 2013, Nr. 33).
Bis heute ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender Mitteilung oder fehlender Veröffentlichung der Informationen und der Daten bekannt.
Rechtliche Grundlage: Art. 14 Abs. 1-quinquies, GvD Nr. 33/2013
Die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungspflichten wenden sich auch an jene organisatorischen Positionen an, denen im Sinne des Artikels 17, Absatz 1-bis des Legislativsdekretes 165 vom 2001, Zuständigkeiten delegiert wurden, sowie in jenen Fällen laut Art. 4-bis Abs. 2 des Gesetzesdekretes N. 78 vom 19 Juni 2015, und in allen anderen Fällen in denen Führungsfunktionen durchgeführt werden. Für die anderen organisatorischen Positionen ist nur der Lebenslauf zu veröffentlichen.
Beim Institut sind keine ‚organisatorischen Positionen‘ vorgesehen.
Rechtliche Grundlage: Art. 16 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen den Jahresbericht zur Personalstruktur und zu den Personalausgaben laut Art. 60 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in dem die Daten betreffend die Planstellen und das effektiv im Dienst stehende Personal sowie die entsprechenden Kosten mit Angabe deren Aufteilung unter den verschiedenen Rängen und Berufsbereichen enthalten sind, mit besonderem Augenmerk auf das Personal der direkt mit den politischen Führungsorganen zusammenarbeitenden Ämter.
Dreijahresplan des Personalbedarfs 2024 – 2026
Dreijahresplan des Personalbedarfs 2023 – 2025
Dreijahresplan des Personalbedarfs 2022 – 2024
Dreijahresplan des Personalbedarfs 2021 – 2023
Dreijahresplan des Personalbedarfs 2020 – 2022
Jahresbericht zur Personalstruktur – 2017
Jahresbericht zur Personalstruktur – 2016
Für Informationen zum Personal wird zuständigkeitshalber auch auf die Website der Südtiroler Landesverwaltung unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.
Rechtliche Grundlage: Art. 17 Abs. 1. Abs. 2, GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen jährlich im Rahmen der Bestimmungen laut Art. 16, Abs. 1, die Daten betreffend das Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsverhältnis mit Angabe der verschiedenen Arten der Arbeitsverhältnisse, der Aufteilung dieses Personals auf die verschiedenen Ränge und Berufsbereiche, einschließlich des Personals der direkt mit den politischen Führungsorganen zusammenarbeitenden Ämter. Die Veröffentlichung beinhaltet das Verzeichnis der Inhaber von befristeten Arbeitsverträgen.
(2) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen alle drei Monate die Daten betreffend die Gesamtkosten des Personals laut Abs. 1, getrennt nach Berufsbereiche, mit besonderem Augenmerk auf das Personal der direkt mit den politischen Führungsorganen zusammenarbeitenden Ämter.
Für weitere Informationen zum Personal mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag wird zuständigkeitshalber auch auf die Webseite der Autonomen Provinz Bozen unter der Rubrik „Transparente Verwaltung“ verwiesen.
Bedienstete des Instituts mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag
Daten zu den Personalkosten der Bediensteten des Instituts mit nicht unbefristetem Arbeitsvertrag
Rechtliche Grundlage: Art. 16 Abs. 3, GvD Nr. 33/2013
Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen alle drei Monate die Daten betreffend die Abwesenheitsquoten des Personals, getrennt nach Organisationseinheiten.
Veröffentlichung der An- und Abwesenheitsquoten des Personals des Institutes.
Rechtliche Grundlage: Art. 18 GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen das Verzeichnis der Aufträge, die einem jeden ihrer Bediensteten erteilt oder zu deren Annahme diese ermächtigt wurden, mit Angabe der Dauer und der für einen jeden Auftrag zustehenden Vergütung.
Die an die Bediensteten des Institutes erteilten Aufträge sind Teil der im jeweiligen Berufsbild vorgesehenen Aufgaben; die entsprechenden Vergütungen sind in der Gesamtentlohnung enthalten.
Die Ermächtigungen zur Ausübung von Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit sind durch die „Verordnung über die Nebentätigkeiten“, Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, geregelt.
Verordnung über die Nebentätigkeiten – D.LH. vom 15. Jänner 2016, Nr. 3)
Siehe auch Artikel 13 (Unvereinbarkeit und Verbot der Ämter- und Auftragshäufung) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 – “ Personalordnung des Landes“.
Artikel 13 (Unvereinbarkeit und Verbot der Ämter- und Auftragshäufung) L.G. 6/2015
Listen der an die Bediensteten erteilten oder erlaubten Aufträge
Rechtliche Grundlage: Art. 21 Abs. 1, GvD Nr. 33/2013
(1) Die öffentlichen Verwaltungen veröffentlichen die Bezugsdaten für die Einsichtnahme der auf sie anwendbaren gesamtstaatlichen Tarifabkommen und -verträge sowie die eventuellen authentischen Auslegungen.
Kollektivverträge und -abkommen
Agentur für Kollektivvertragsverhandlungen
Rechtliche Grundlage: Art. 21 Abs. 2, GvD Nr. 33/2013
2) Unbeschadet der Bestimmungen laut Art. 47 Abs. 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165 veröffentlichen die öffentlichen Verwaltungen die abgeschlossenen Ergänzungsverträge zusammen mit dem technischfinanziellen und dem erläuternden Bericht, die von den Kontrollorganen laut Art. 40-bis Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 zertifiziert wurden, sowie die im Sinne des Abs. 3 genannten Artikels jährlich übermittelten Informationen. Im erläuternden Bericht werden u. a. die infolge der Unterzeichnung des Ergänzungsvertrags erwarteten Wirkungen in Sachen Produktivität und Effizienz der erbrachten Dienste auch in Zusammenhang mit den Forderungen der Bürger hervorgehoben.
Ergänzende Kollektivvertragsverhandlungen
Rechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 8, GvD Nr. 33/2013
(8) Eine jede Verwaltung hat die Pflicht, auf ihrer offiziellen Website in der Sektion „Transparente Verwaltung“ gemäß Art. 9 Folgendes zu veröffentlichen: … c) die Namen und Lebensläufe der Mitglieder der unabhängigen Bewertungsgremien laut Art. 14 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2009.
Das Institut hat keine eigenen unabhängige Bewertungsorgane. Nachstehend finden sich die Namen und Lebensläufe der Mitglieder der unabhängigen Bewertungsorgane der Autonomen Provinz Bozen.
Der Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz bei dem AFI, Direktor Stefan Perini, überprüft direkt die Veröffentlichung, die Vollständigkeit, die Aktualisierung und die Offenheit des Formats eines Jeden Dokumentes der „Transparenten Verwaltung“.